Konfitüre mit mehr Frucht: Warum das Glas nicht automatisch weniger Zucker enthält
Seit 14. Juni gelten neue Mindestfruchtmengen und Bezeichnungen für Konfitüre. Was „Marmelade“ nun heißen darf – und welche drei Angaben beim Vergleich wirklich helfen.

Im Regal können derzeit zwei äußerlich ähnliche Erdbeeraufstriche nebeneinanderstehen: ein älteres Glas nach den bisherigen Vorgaben und ein neueres Produkt nach den seit 14. Juni 2026 geltenden Regeln. Auf der Vorderseite kann zudem plötzlich „Marmelade“ stehen, obwohl keine Orange im Glas ist. Beides kann rechtmäßig sein.
Die neue deutsche Konfitürenverordnung setzt einen Teil der überarbeiteten europäischen „Frühstücksrichtlinien“ um. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist vor allem eines wichtig: Die Vorschriften erhöhen bei vielen Konfitüren den Mindestanteil der eingesetzten Frucht. Sie schreiben aber keinen einheitlichen Endwert für den Gesamtzucker jedes Glases vor. Wer Produkte vergleichen will, muss deshalb drei Stellen zusammen lesen: Verkehrsbezeichnung, Fruchtangabe und Nährwerttabelle.
Was sich bei Erdbeere, Himbeere und vielen anderen Früchten geändert hat
Für normale Konfitüre aus den meisten Früchten müssen nun mindestens 450 Gramm Pülpe oder Fruchtmark je 1.000 Gramm Enderzeugnis eingesetzt werden. Unter der früheren europäischen Vorgabe lag der allgemeine Mindestwert bei 350 Gramm. Bei „Konfitüre extra“ steigt der allgemeine Mindestwert von 450 auf 500 Gramm je Kilogramm.
Das sind Mindestmengen für die Herstellung, keine Portionsangaben. Außerdem gelten für einige Früchte abweichende Werte – etwa für Johannisbeeren, Hagebutten, Quitten, Ingwer oder Passionsfrüchte. Ein pauschales „jede Konfitüre enthält jetzt 45 oder 50 Prozent Frucht“ wäre daher zu grob. Für eine klassische Erdbeerkonfitüre beschreiben 450 beziehungsweise 500 Gramm jedoch die relevante allgemeine Untergrenze.
Auch Gelee und Gelee extra folgen über die vorgeschriebenen Saftmengen den jeweiligen Mindestwerten von Konfitüre und Konfitüre extra. Gleichzeitig wurde die allgemeine Anforderung an die lösliche Trockenmasse in der deutschen Verordnung auf mehr als 55 Prozent gefasst. Das eröffnet Herstellern Spielraum für Rezepturen – es verspricht aber noch keine bestimmte Zuckermenge im Produkt, das Sie gerade in der Hand halten.
Warum „Erdbeermarmelade“ nun im Regal stehen darf
Die zweite sichtbare Änderung betrifft die Namen. Deutschland erlaubt nun, „Marmelade“ statt „Konfitüre“ und „Marmelade extra“ statt „Konfitüre extra“ zu verwenden, wenn es sich nicht um ein Erzeugnis aus Zitrusfrüchten handelt. Ein Glas Erdbeeraufstrich kann deshalb rechtmäßig als „Erdbeermarmelade“ bezeichnet sein, sofern das Produkt die Anforderungen der entsprechenden Kategorie erfüllt.
Für die aus Zitrusfrüchten hergestellte bisherige Marmeladenkategorie lautet die reservierte Bezeichnung nun „Zitrusmarmelade“. „Zitrus“ darf in der Bezeichnung durch die verwendete Zitrusfrucht ersetzt werden – etwa bei Orangenmarmelade. Der vertraute Begriff verschwindet also nicht, bekommt aber einen breiteren rechtlichen Einsatzbereich.
Der Name allein ist trotzdem kein Qualitätsranking. „Marmelade extra“ verweist auf die Anforderungen der Extra-Kategorie; „Marmelade“ und „Konfitüre“ können dagegen dieselbe rechtliche Produktart bezeichnen. Ob zwei Gläser beim Frucht- oder Zuckergehalt tatsächlich auseinanderliegen, zeigen erst die ergänzenden Angaben.
Mehr Frucht bedeutet nicht automatisch weniger Gesamtzucker
Die höhere Mindestfruchtmenge verfolgt ein nachvollziehbares Ziel: In der Rezeptur muss bei vielen Produkten mehr Frucht stecken als nach dem alten Mindeststandard. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass jedes neue Glas weniger Zucker enthält als jedes alte.
Früchte bringen von Natur aus Zucker mit. Hersteller können ihre Rezepturen oberhalb der Mindestwerte unterschiedlich gestalten. Und die neue Vorschrift definiert eine Untergrenze für eingesetzte Frucht, nicht einen für alle Produkte gleichen Höchstwert in der Nährwertzeile „davon Zucker“. Zwei Gläser mit derselben Bezeichnung können daher verschiedene Zuckerwerte haben.
Die Nährwerttabelle weist „davon Zucker“ je 100 Gramm aus. Dieser Wert umfasst die im Lebensmittel vorhandenen Zuckerarten – also nicht nur zugesetzten Haushaltszucker. Genau deshalb ist er für den direkten Produktvergleich nützlich: Er beantwortet die praktische Frage, wie viel Gesamtzucker im fertigen Aufstrich steckt, unabhängig davon, woher dieser stammt.
Die drei Angaben, die zusammengehören
1. Verkehrsbezeichnung und Kategorie
Prüfen Sie zuerst, ob auf dem Glas „Konfitüre“, „Konfitüre extra“, „Marmelade“ oder „Marmelade extra“ steht. „Extra“ gehört zu einer Kategorie mit höherer allgemeiner Mindestfruchtmenge. Die Wahl zwischen „Konfitüre“ und „Marmelade“ ist bei nicht-zitrushaltigen Produkten dagegen nicht automatisch ein Unterschied in der Rezeptur.
2. „Hergestellt aus … g Früchten je 100 g“
Die Konfitürenverordnung verlangt zusätzlich die gut lesbare Angabe, aus wie vielen Gramm Früchten je 100 Gramm Enderzeugnis das Produkt hergestellt wurde. Sie muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung stehen. Dieser Satz ist konkreter als ein großes Fruchtfoto auf dem Etikett.
Vergleichen Sie möglichst Produkte derselben Fruchtart und Kategorie. Die Angabe beschreibt die bei der Herstellung eingesetzte Fruchtmenge; sie ist nicht mit der Nährwertzeile für Zucker und auch nicht mit einer Portion gleichzusetzen.
3. Nährwerttabelle und Zutatenliste
Für den Gesamtzucker vergleichen Sie die Zeile „davon Zucker“ je 100 Gramm. Die einheitliche Bezugsmenge verhindert, dass unterschiedlich gewählte Portionsgrößen den Vergleich verzerren. In der Zutatenliste stehen die Zutaten grundsätzlich nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Verwendung in absteigender Reihenfolge. Dort erkennen Sie, welche Zuckerarten oder süßenden Zutaten eingesetzt wurden – die Nährwerttabelle liefert daneben den Gesamtwert im fertigen Produkt.
Diese Arbeitsteilung ist wichtig: Eine Zutatenliste kann zeigen, was zugesetzt wurde. Sie ersetzt aber nicht den Zahlenvergleich beim Gesamtzucker. Umgekehrt sagt ein niedrigerer Gesamtzuckerwert allein noch nichts über Geschmack, Portionsgröße oder die gesamte Ernährungsweise aus.
Warum alte Gläser nach dem Stichtag nicht verdächtig sind
Die Übergangsregel ist ausdrücklich großzügig. Produkte, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum 13. Juni geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden. Das Gesetz nennt dafür kein pauschales Datum, an dem alle alten Etiketten aus dem Regal verschwunden sein müssen.
Ein Glas mit der früheren Bezeichnung oder einem Fruchtwert nach dem alten Standard ist deshalb nicht automatisch falsch ausgezeichnet. Entscheidend ist, wann es hergestellt und gekennzeichnet wurde. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist dabei kein verlässlicher Ersatz für ein Herstellungsdatum. Für den Einkauf reicht die pragmatische Konsequenz: Alte und neue Aufmachungen können eine Zeit lang nebeneinanderstehen; vergleichen Sie die Angaben, statt allein vom Design auf die Rechtslage zu schließen.
Ein 20-Sekunden-Check vor dem Kauf
- Kategorie lesen: Ist es Konfitüre beziehungsweise Marmelade – und trägt sie den Zusatz „extra“?
- Fruchtsatz finden: Wie viele Gramm Früchte je 100 Gramm Enderzeugnis nennt das Glas?
- Zucker vergleichen: Welcher Wert steht in der Nährwerttabelle bei „davon Zucker“ je 100 Gramm?
- Zutaten einordnen: Welche Zuckerarten oder süßenden Zutaten werden genannt und an welcher Stelle stehen sie?
- Übergang mitdenken: Eine ältere Aufmachung ist nach dem Stichtag nicht automatisch unzulässig.
Unterm Strich
Die neuen Regeln bringen für viele Konfitüren tatsächlich mehr Mindestfrucht und erlauben vertrautere Namen. Das ist eine konkrete Änderung – aber kein Freifahrtschein für Aussagen wie „jetzt zuckerarm“. Die verlässlichste Kaufentscheidung entsteht aus der Kombination von Kategorie, Fruchtangabe und Gesamtzucker je 100 Gramm. Wer das Glas einmal dreht, sieht mehr als auf der Vorderseite.
Redaktioneller Hinweis. Dieser Artikel dient der allgemeinen Verbraucherinformation und ist keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen Rechtsvorschriften und die Angaben auf dem jeweiligen Produkt.
Quellen
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 289 · Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438, Artikel 3 und 5 (Kennzeichnung, Mindestmengen, Übergang und Inkrafttreten), 25. November 2025, abgerufen am 20. August 2026
- Gesetze im Internet · Konfitürenverordnung, aktuelle Fassung, §§ 3 und 6 sowie Anlage 1 (Bezeichnungen, Fruchtangabe, Übergang und Herstellungsanforderungen), abgerufen am 20. August 2026
- EUR-Lex · Richtlinie (EU) 2024/1438 zu Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Trockenmilch („Frühstücksrichtlinien“), 14. Mai 2024, abgerufen am 20. August 2026
- Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · Richtlinie 2001/113/EG, frühere allgemeine Mindestmengen von 350 Gramm für Konfitüre und 450 Gramm für Konfitüre extra, abgerufen am 20. August 2026
- EUR-Lex · Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Zutaten- und Nährwertkennzeichnung), konsolidierte Fassung, abgerufen am 20. August 2026
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