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Die neue Gasheizung wird wieder erlaubt. Kalkulierbar ist sie damit noch nicht

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz streicht die pauschale 65-Prozent-Vorgabe. Wer jetzt Öl oder Gas wählt, entscheidet sich trotzdem für steigende Biobrennstoffanteile, offene Brennstoffpreise und eine geänderte Förderung.

Hand an einem roten Gasventil vor neuer Heizung und vier zunehmend grünen Rohrmarkierungen, während ein Hauseigentümer ein Angebot zum Heizungstausch prüft.
Die neue Wahlfreiheit im Heizungskeller ist keine Preisgarantie: Bei einer heute eingebauten Gas- oder Ölheizung werden Brennstoffpflichten und laufende Kosten Teil der Langzeitrechnung. KI-generiertes Bild

Die wichtigste Zahl beim nächsten Heizungstausch steht nicht auf dem Kaufpreis des Kessels. Sie steht in den Jahren danach auf Brennstoffrechnung, Förderbescheid und kommunalem Wärmeplan. Genau deshalb ist die neue Freiheit im Heizungskeller komplizierter, als das Wort Wahlfreiheit vermuten lässt.

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz nicht durch ein völlig neues Regelwerk, sondern benennt und verändert es. Die erste praktische Vorsicht betrifft das Datum: Beschlossen heißt noch nicht verkündet. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung schreibt, dass die ersten Regeln mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wer einen Vertrag unterschreibt, sollte deshalb nicht aus einer Schlagzeile auf die bereits geltende Rechtslage schließen.

Der politische Kern ist dennoch klar. Die pauschale Vorgabe, nach der neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen sollten, entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können wieder zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridlösung, Biomasse sowie Gas und Öl wählen. Auch eine bestehende, funktionierende Heizung muss wegen des Beschlusses nicht vorsorglich ausgetauscht werden. Die KfW beantwortet die Frage nach einem sofortigen Tausch ausdrücklich mit Nein.

Erlaubt bedeutet aber nicht frei von Folgepflichten. Wer nach Inkrafttreten in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss nach dem beschlossenen Modell eine Biotreppe einhalten. Ab 2029 sollen mindestens 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus den im Gesetz genannten klimaneutralen Brennstoffen stammen, ab 2030 sind es 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Dazu gehören je nach Anlage etwa Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Brennstoffe.

Das ist keine kleine Fußnote. Eine Heizung wird für viele Jahre gekauft. Der günstige Einbau im Jahr 2026 kann deshalb nicht sinnvoll beurteilt werden, ohne die Brennstoffmischung der 2030er Jahre mitzudenken. Das Gesetz erlaubt die Technik, schreibt ihr aber einen zunehmend anderen Brennstoffpfad vor. Wer Angebote vergleicht, braucht folglich nicht nur Investitionskosten, sondern eine belastbare Annahme zu Verbrauch, Wartung, Brennstoff, CO2-Kosten, Netzentgelten und möglicher Nutzungsdauer.

Wie teuer dieser Pfad wird, weiß heute niemand seriös. Die Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses sagt ausdrücklich, dass Verfügbarkeit und Preise biogener Brennstoffe nicht belastbar vorhergesagt werden können. Die vorhandenen Prognosen hätten eine zu große Bandbreite. Das ist die ehrlichste Zahl im Gesetzgebungsverfahren: keine. Jede Beratung, die heute einen sicheren Biomethan- oder Bioölpreis für 2035 verspricht, behauptet mehr Sicherheit, als die amtliche Folgenabschätzung hergibt.

Noch offen ist außerdem ein zweiter Mechanismus. Ein neuer Paragraf kündigt eine Grüngas- und Grünheizölquote für Anbieter ab 2028 an. Die Bundesregierung soll die Details bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festlegen; bis 2045 sollen die betroffenen Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Die Biotreppe für neu eingebaute Anlagen und die künftige Anbieterquote sind also verwandt, aber nicht identisch. Für eine Investitionsrechnung zählen beide, obwohl einer der Bausteine noch nicht fertig geregelt ist.

Für Vermieter kommt eine weitere Ebene hinzu. Das beschlossene Paket ergänzt Regeln zur Aufteilung bestimmter Betriebskosten, wenn nach Inkrafttreten eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut wird. Der Zweck ist, Mieterinnen und Mieter nicht allein mit den Folgen einer unwirtschaftlichen Heizungsentscheidung zu belasten. Die Ausschussfassung enthält zugleich eng gefasste Härtefallregeln für bestimmte kleine Vermieter. Für ein konkretes Mietverhältnis entscheidet deshalb nicht nur der Energieträger, sondern auch Einbaudatum, Gebäude, Effizienzklasse und die später geltende Abrechnung.

Parallel ändert sich die Förderung schneller als das Heizungssystem. Die KfW stellt zum 21. Juli 2026 auf neue Bedingungen um. Förderzusagen nach den alten Bedingungen sind bis 20. Juli um 20 Uhr nur noch möglich, wenn bereits eine gültige Bestätigung zum Antrag vorliegt, die spätestens am 8. Juli von Fachunternehmen oder Energieberatung erstellt und beantragt wurde. Wer diese Bestätigung nicht hat, kann die alte Förderung jetzt nicht nachträglich sichern und sollte mit den neuen Konditionen rechnen.

Nach Angaben der Bundesregierung steigt der Einkommensbonus für Haushalte mit weniger als 30.000 Euro maßgeblichem Einkommen von 30 auf 40 Prozent. Bis 40.000 Euro bleibt er bei 30 Prozent, bis 50.000 Euro soll es noch 10 Prozent geben. Ein Kinderzuschlag mindert das für den Bonus berücksichtigte Einkommen einmalig um 10.000 Euro. Gleichzeitig sinkt der Förderdeckel beim Heizungstausch von 30.000 auf 28.000 Euro und danach halbjährlich um weitere 750 Euro. Das kann dieselbe technische Lösung für zwei Haushalte sehr unterschiedlich teuer machen.

Die vernünftige Reaktion ist weder ein überstürzter Kesselkauf noch das Warten auf vollständige Gewissheit. Vor einer Entscheidung sollten Hauseigentümer den tatsächlichen Wärmebedarf und die nötige Vorlauftemperatur prüfen lassen, den veröffentlichten Stand der kommunalen Wärmeplanung lesen, Netz- und Anschlussoptionen klären und mindestens zwei Technologien über eine realistische Nutzungsdauer vergleichen. In den Angeboten sollten Investition, Förderung, Wartung, erwarteter Verbrauch und mehrere Brennstoffpreisszenarien getrennt sichtbar sein.

Genau darin liegt die neue Verantwortung. Das Gesetz nimmt eine pauschale Technikvorgabe zurück, aber es nimmt niemandem die Lebenszyklusrechnung ab. Eine Gasheizung kann im Einzelfall technisch zulässig und kurzfristig günstig sein. Ob sie über viele Jahre die wirtschaftlichste Lösung bleibt, hängt jedoch an Regeln und Märkten, die heute teilweise noch offen sind. Wahlfreiheit ist nützlich. Ohne Kostenpfad wird sie zur Wette.

Redaktioneller Hinweis. Allgemeine Verbraucherinformation zu Gebäudeenergie, Förderung und laufender Gesetzgebung. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts-, Energie-, Steuer-, Miet- oder Finanzberatung. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss die verkündete Gesetzesfassung, aktuelle KfW-Bedingungen, den kommunalen Wärmeplan, technische Voraussetzungen und qualifizierte individuelle Beratung.

Quellen

  1. Bundesregierung, „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz“, abgerufen am 11. Juli 2026. Geprüft: Beschluss von Bundestag und Bundesrat, Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe, zulässige Heiztechniken, Biotreppe, geplante Anbieterquote, Mieterschutz, gestaffelte Förderung und neue Bedingungen ab 21. Juli.
  2. BBSR / GEG-Infoportal, „Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz“, abgerufen am 11. Juli 2026. Geprüft: Beschlüsse vom 10. Juli, Inkrafttreten nach Verkündung, genaue Stufen 2029 bis 2040, Anwendungsbereich, Mieterschutz, spätere EPBD-Regeln und Evaluierung 2030.
  3. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7009, 8. Juli 2026, abgerufen am 11. Juli 2026. Geprüft: vom Bundestag angenommene Ausschussänderungen, Biotreppe, Kostenfolgen, Unsicherheit bei Verfügbarkeit und Preisen biogener Brennstoffe sowie Regeln zur Betriebskostenaufteilung und Härtefällen.
  4. KfW, „Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung“, abgerufen am 11. Juli 2026. Geprüft: Fortsetzung der BEG, Umstellung am 21. Juli, Fristen für Bestätigung und Anträge zu alten Bedingungen, Bestandsschutz erteilter Zusagen sowie kein allgemeiner Zwang zum sofortigen Heizungstausch.
  5. Bundeswirtschaftsministerium, „Sozialer, effizienter und fokussierter: Reform der Gebäudeförderung“, 8. Juli 2026, abgerufen am 11. Juli 2026. Geprüft: Staffelung des Einkommensbonus, Kinderzuschlag, Förderdeckel und Anpassung des Klimageschwindigkeitsbonus.
  6. Energieberatung der Verbraucherzentrale, „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz: Zurück in die Vergangenheit?“, 26. März 2026, abgerufen am 11. Juli 2026. Geprüft als verbraucherpolitische Einordnung der Lebenszyklusrisiken von Gas- und Ölheizungen; harte Rechts- und Förderangaben wurden mit den aktuelleren amtlichen Quellen oben abgeglichen.

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Katharina Richter, Senior Editor, Deutsche Ausgabe bei Sona News
Geschrieben von
Katharina Richter
Senior Editor, Deutsche Ausgabe, Sona News

Katharina Richter ist Senior Editor der deutschen Ausgabe von Sona News und schreibt über Wirtschaft, Energie und Industrie.

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