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Greenwashing-Regeln ab 27. September: Was ein grünes Versprechen belegen muss

Vage Umweltwerbung, selbst erfundene Siegel und kompensationsbasierte Klimaneutralität am Produkt bekommen engere Grenzen. Entscheidend ist künftig, was genau behauptet wird, wofür es gilt und wer es geprüft hat.

Eine Hand prüft mit einer Lupe einen grünen Blatt-Anhänger an einer markenlosen weißen Haushaltsflasche im Laden.
Die Konzeptillustration zeigt eine allgemeine Umweltbotschaft in der Kaufsituation. Ob Werbung zulässig ist, hängt von Aussage, Reichweite und Nachweis ab. KI-generiertes Bild

Ein grünes Blatt, Wörter wie „Öko“ oder „klimaneutral“ und ein rundes Siegel können eine Kaufentscheidung in Sekunden lenken. Ab dem 27. September 2026 werden die Grenzen für solche Umweltwerbung in Deutschland deutlich konkreter. Das im Februar verkündete dritte Änderungsgesetz zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb setzt die EU-Richtlinie 2024/825 um und ergänzt die Liste der stets unzulässigen Geschäftspraktiken. [1][4]

Die wichtigste Leseregel lautet trotzdem nicht „Alles Grüne ist verboten“. Künftig muss genauer getrennt werden: Ist die Aussage allgemein oder konkret? Bezieht sie sich auf das ganze Produkt oder nur auf die Verpackung? Stützt sich ein Klimaversprechen auf tatsächliche Veränderungen oder auf Kompensation? Und steht hinter einem Siegel eine Behörde oder ein belastbares Zertifizierungssystem? [1][3]

Was am 27. September tatsächlich beginnt

Das Gesetz wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine hier relevanten Änderungen treten am 27. September in Kraft. Die Bundesregierung fasst den Zweck so zusammen: Unternehmen sollen Begriffe wie „umweltfreundlich“ belegen, pauschale Aussagen werden begrenzt und für Nachhaltigkeitssiegel gelten strengere Voraussetzungen. Das ist ein neuer Maßstab für Werbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, keine staatliche Rangliste aller Produkte. [1][2]

Bis zum Stichtag ist Umweltwerbung allerdings nicht rechtsfrei. Irreführende geschäftliche Handlungen konnten schon nach den bisherigen UWG-Regeln unzulässig sein. Neu sind vor allem präzisere Definitionen und zusätzliche Fallgruppen im sogenannten Anhang des Gesetzes. Sie erleichtern die Einordnung bestimmter Werbemuster, ohne automatisch zu entscheiden, welches Produkt ökologisch am besten ist. [1]

Vage Wörter sind nicht dasselbe wie konkrete Angaben

Eine „allgemeine Umweltaussage“ ist nach der neuen Definition eine schriftliche oder mündliche Umweltbehauptung, deren Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. Darunter können Formulierungen wie „grün“, „öko“ oder „umweltfreundlich“ fallen. Eine solche allgemeine Aussage ist unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Das Gesetz nennt dafür unter anderem das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte Umweltkennzeichen nach ISO Typ I und Umwelthöchstleistungen nach anderem EU-Recht. [1]

Der Zusatz „auf demselben Medium“ ist praktisch wichtig. Ein großer allgemeiner Claim auf der Vorderseite wird nicht allein dadurch konkret, dass irgendwo auf einer anderen Webseite Hintergrundmaterial liegt. Umgekehrt ist eine eng gefasste, überprüfbare Angabe etwas anderes als ein pauschales Gesamturteil. „Die Flasche besteht zu einem bestimmten Anteil aus Recyclingmaterial“ benennt zum Beispiel einen anderen Prüfgegenstand als „dieses Produkt ist umweltfreundlich“. Ob die konkrete Formulierung im Einzelfall zulässig ist, hängt weiterhin davon ab, ob sie wahr, verständlich und richtig eingegrenzt ist. [1][3]

Warum Verpackung und Gesamtprodukt getrennt werden müssen

Eine weitere neue Fallgruppe verbietet eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Produktaspekt oder eine einzelne Unternehmensaktivität bezieht. Genau hier liegt ein häufiger Denkfehler beim schnellen Einkauf: Eine Aussage über Flasche, Karton, Transport oder eine Produktionsstätte wird als Urteil über alles verstanden.

Für Leserinnen und Leser lohnt deshalb die Gegenfrage: Was ist grammatisch und optisch der Gegenstand des Versprechens? Steht dort das Produkt, seine Verpackung, ein Material, die Herstellung oder das Unternehmen? Je breiter die Aussage klingt, desto breiter muss auch ihre tatsächliche Grundlage sein. Ein einzelner verbesserter Baustein darf nicht als Umweltbilanz des ganzen Angebots erscheinen. [1]

Nicht jedes Siegel verschwindet

Bei Nachhaltigkeitssiegeln ist die Kurzform „nur staatliche Siegel“ unvollständig. Das neue UWG lässt auch freiwillige private Siegel zu, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Dessen Anforderungen müssen öffentlich einsehbar sein. Es muss unter transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen, Regeln für Verstöße und den Entzug des Siegels enthalten und eine objektive Überwachung durch einen unabhängigen Dritten vorsehen. Alternativ kann ein Siegel von staatlichen Stellen festgesetzt sein. [1]

Ein hübsches Blattmotiv oder ein selbst gestaltetes Emblem sagt darüber nichts aus. Beim unbekannten Siegel sind vier Fragen nützlicher als die Farbe: Wer ist der Zeicheninhaber? Wo stehen die Kriterien? Wer kontrolliert ihre Einhaltung? Und kann die Nutzung bei Verstößen ausgesetzt oder entzogen werden? Das Umweltbundesamt empfiehlt ebenfalls öffentlich zugängliche Kriterien, transparente Entwicklung und unabhängige Kontrolle als Merkmale glaubhafter Umweltzeichen. [5]

Klimaneutral durch Kompensation bekommt eine klare Grenze

Besonders eindeutig wird das Gesetz bei Produktclaims, die auf Treibhausgas-Kompensation beruhen. Künftig ist eine Aussage unzulässig, nach der ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen habe, wenn dieses Ergebnis auf der Kompensation von Emissionen beruht. Ein außerhalb der Wertschöpfungskette finanziertes Projekt darf also nicht dazu dienen, das Produkt selbst als klimaneutral oder klimapositiv darzustellen. [1][4]

Die enge Formulierung zählt. Sie betrifft die behauptete Wirkung des Produkts und unterscheidet sich von einer sachlichen Information darüber, dass ein Unternehmen Geld in ein Klimaschutzprojekt fließen lässt. Andere Unternehmens- oder Zukunftsaussagen sind deshalb nicht automatisch freigestellt: Sie müssen weiterhin den allgemeinen Irreführungsregeln genügen. Für Behauptungen über eine künftige Umweltleistung verlangt das neue Gesetz klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und regelmäßiger externer Prüfung. [1][3]

Die Fünf-Fragen-Prüfung am Regal und im Onlineshop

  • Was genau ist angeblich besser: das ganze Produkt, nur die Verpackung, ein Material, der Transport oder das Unternehmen?
  • Welche Eigenschaft wird behauptet und steht die Spezifizierung klar und hervorgehoben direkt bei der Aussage?
  • Gibt es bei einem Siegel öffentlich zugängliche Kriterien, einen benannten Zeicheninhaber und eine unabhängige Kontrolle?
  • Werden tatsächliche Emissionsminderungen und Kompensation sichtbar getrennt, statt beides als klimaneutrales Produkt zusammenzufassen?
  • Wird eine gesetzliche Pflicht als besondere freiwillige Leistung verkauft? Auch dieses Muster nimmt das neue UWG ausdrücklich in die Verbotsliste auf.

Diese Prüfung ersetzt keine vollständige Ökobilanz. Sie verhindert aber, dass Farbe, Symbol und ein breites Adjektiv mehr Gewicht bekommen als der belegte Inhalt. Für bekannte Umweltzeichen bietet der Labelratgeber des Umweltbundesamts einen Einstieg; bei unbekannten Zeichen bleibt der Blick auf Kriterien und Prüfstelle entscheidend. [5]

Was die neue Regel nicht verspricht

Der 27. September wird weder jedes vage Wort über Nacht aus den Regalen entfernen noch jede Kaufentscheidung eindeutig machen. Das Gesetz setzt Grenzen für geschäftliche Aussagen. Es bescheinigt keinem einzelnen Produkt automatisch eine gute oder schlechte Gesamtbilanz und schafft aus einem Blattmotiv allein noch keinen Beweis für Täuschung.

Für den Alltag ist die Veränderung dennoch greifbar: Ein grünes Versprechen muss enger an seinen Gegenstand, seine Grundlage und seine Kontrolle gebunden sein. Wer Produkt, Teilaspekt, Siegelquelle und Kompensation auseinanderhält, liest Umweltwerbung schon vor dem Stichtag genauer und kann die neuen Regeln danach sinnvoll nutzen.

Redaktioneller Hinweis. Dieser Beitrag bietet allgemeine Verbraucherinformation und keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine konkrete Werbung unzulässig ist, hängt von Wortlaut, Darstellung, Nachweisen und Kontext ab.

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt, Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43, veröffentlicht am 19. Februar 2026. Verifiziert: Definitionen, neue Verbote und Inkrafttreten am 27. September 2026.
  2. Bundesregierung, „Was ist neu im September 2026?“. Verifiziert: Verbraucherhinweis zum Starttermin, zu allgemeinen Umweltbegriffen und Nachhaltigkeitssiegeln.
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Themenseite Greenwashing. Verifiziert: deutsche Anwendung ab 27. September und praktische Einordnung der neuen Umweltwerberegeln.
  4. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2024/825. Verifiziert: unionsrechtliche Grundlage zu allgemeinen Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und kompensationsbasierten Produktclaims.
  5. Umweltbundesamt, Labelratgeber für nachhaltigen Konsum, aktualisiert am 29. Juli 2025. Verifiziert: Merkmale glaubhafter Siegel und Orientierung bei Umweltzeichen.

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Katharina Richter, Senior Editor, Deutsche Ausgabe bei Sona News
Geschrieben von
Katharina Richter
Senior Editor, Deutsche Ausgabe

Katharina Richter ist Senior Editor der deutschen Ausgabe von Sona News und schreibt über Wirtschaft, Energie und Industrie.

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