Die neuen EU-Fluggastrechte gelten noch nicht. Drei Stunden zählen trotzdem
Das Europaparlament hat die Reform gebilligt, doch die letzte Zustimmung und eine zwölfmonatige Frist stehen noch aus. Wer diesen Sommer verspätet landet, sollte deshalb seine heutigen Rechte und Belege kennen.

Die entscheidende Szene spielt nicht am Buchungsbildschirm, sondern unter der Abflugtafel. Drei Stunden sind vergangen, die Anzeige bleibt rot, und auf dem Telefon fehlen vielleicht schon die ersten Nachrichten der Airline. In diesem Moment hilft die Schlagzeile über neue EU-Fluggastrechte nur begrenzt. Entscheidend ist, welches Recht an diesem Reisetag tatsächlich gilt und welche Belege nicht verloren gehen dürfen.
Das Europaparlament hat den im Vermittlungsverfahren ausgehandelten Reformtext am 7. Juli in dritter Lesung gebilligt. Das Gesetzgebungsdossier des Parlaments führt den Text als T10-0238/2026 und zeigt zugleich, dass die Entscheidung des Rates noch aussteht. Erst nach der formellen Annahme und der Veröffentlichung im Amtsblatt beginnt die vereinbarte Wartezeit von zwölf Monaten. Eine Zustimmung in Straßburg macht die neuen Regeln deshalb nicht rückwirkend zum Recht für einen verspäteten Sommerflug 2026.
Für aktuelle Fälle bleibt die Verordnung 261/2004 der Ausgangspunkt. Die offizielle EU-Verbraucherseite nennt einen Ausgleich bei mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel, sofern die Störung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Staffel beträgt 250 Euro für Strecken bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für längere Flüge innerhalb der EU sowie andere Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und bis zu 600 Euro für weitere Langstreckenfälle. Bei sehr langen Flügen hängt der volle Betrag auch von der konkreten Ankunftsverspätung ab.
Der Schutz hängt außerdem an der Route und am ausführenden Unternehmen. Er gilt für Flüge innerhalb der EU unabhängig davon, ob die Airline aus der EU stammt, für Abflüge aus der EU in ein Drittland und für Ankünfte aus einem Drittland, wenn eine EU-Airline den Flug durchführt. Island, Norwegen und die Schweiz sind in den offiziellen Verbraucherhinweisen ebenfalls einbezogen. Bei Codeshare-Verbindungen ist nicht automatisch die Verkaufsplattform oder die Marke auf der Rechnung der richtige Anspruchsgegner; maßgeblich ist grundsätzlich das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Ausgleich ist nicht gleich Betreuung. Wer am Abflugort wartet, kann abhängig von Wartezeit und Streckenlänge schon vor der Drei-Stunden-Marke Anspruch auf Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten haben. Wird eine Übernachtung nötig, können Hotel und Transfer hinzukommen. Bei einer Annullierung müssen Reisende grundsätzlich zwischen Erstattung, anderweitiger Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer späteren Umbuchung wählen können. Diese Ansprüche können bestehen, auch wenn wegen eines außergewöhnlichen Umstands keine pauschale Ausgleichszahlung fällig ist.
Außergewöhnlich bedeutet nicht einfach unerfreulich. Die Airline muss darlegen, dass ein Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle lag und auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar war. Wetter, eine Luftraumsperrung oder bestimmte externe Streiks können darunter fallen; ein Etikett in einer Standardmail genügt aber nicht als Erklärung des Einzelfalls. Die geplante Reform soll die Fallgruppen klarer fassen und den Zusammenhang zur betroffenen Flugrotation begrenzen. Bis sie gilt, bleiben die bestehende Verordnung und die dazu entwickelte Rechtsprechung maßgeblich.
Praktisch beginnt ein guter Anspruch mit einer kleinen Akte. Boardingpass und Buchungsbestätigung sichern, die planmäßige und tatsächliche Ankunftszeit notieren, Anzeigen und Mitteilungen fotografieren, den genannten Störungsgrund festhalten und Quittungen für angemessene Mahlzeiten, Hotel oder Ersatztransport aufbewahren. Wer eine teure Alternative selbst bucht, sollte der Airline vorher nachweisbar Gelegenheit geben, Betreuung oder eine Ersatzverbindung anzubieten. Bequemlichkeit allein macht jede selbst gewählte Ausgabe noch nicht erstattungsfähig.
Der kommende Rechtsrahmen soll genau an dieser mühsamen Durchsetzung ansetzen. Nach dem vereinbarten Text sollen Airlines betroffene Reisende innerhalb von 96 Stunden nach der Ankunft elektronisch über einen möglichen Ausgleich informieren. Für Anträge sind neun Monate vorgesehen; der Eingang soll bestätigt und eine Ablehnung begründet werden. Die Airline soll innerhalb von 30 Tagen antworten. Ein Kundenkonto oder die App der Fluggesellschaft darf nicht zur Voraussetzung werden. Das ist eine spürbare Verbesserung, aber eben erst nach dem späteren Anwendungsbeginn.
Weitere Neuerungen betreffen die Reise schon vor einer Störung. Familien sollen ohne Zusatzkosten zusammensitzen können; Gleiches gilt für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen. Kleine Schreibfehler im Namen sollen kostenlos korrigiert werden. Wer den Hinflug einer zusammen gebuchten Reise nicht nutzt, soll nicht allein deshalb vom Rückflug ausgeschlossen werden. Ein nach dem Online-Check-in benötigter ausgedruckter Boardingpass soll ebenfalls nicht extra kosten.
Beim Handgepäck ist die genaue Sprache wichtig. Der Kompromiss sichert einen kostenlosen persönlichen Gegenstand wie eine kleine Tasche oder einen Rucksack. Er verpflichtet Airlines außerdem zu transparenteren Preisangaben über das zugelassene Handgepäck. Daraus folgt aber kein allgemeines Recht auf einen zusätzlichen kostenlosen Rollkoffer für die Gepäckablage. Wer nur mit Kabinengepäck reist, muss Maße, Stückzahl und Tarif deshalb auch künftig vor dem Bezahlen prüfen, statt aus dem Wort Handgepäck auf einen einheitlichen EU-Standard zu schließen.
Auch die neue Regel zur Ersatzbeförderung braucht eine nüchterne Lesart. Nach einer Annullierung oder unberechtigten Nichtbeförderung soll die Airline binnen drei Stunden eine vergleichbare Alternative anbieten können, auch mit einem anderen Unternehmen, über eine andere Strecke oder mit einem anderen Verkehrsträger. Bleibt das Angebot aus, sollen Reisende selbst organisieren und bis zu 400 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises zurückverlangen können. Der Deckel kann bei einem sehr billigen Ausgangsticket und einer teuren kurzfristigen Ersatzreise relevant werden.
Die Reform stärkt viele Alltagspunkte, doch sie schafft keinen Grund, einen aktuellen Fall liegen zu lassen. Für einen Flug heute zählen die heutigen Fristen, das heutige Beschwerdeverfahren und die heutigen Nachweise. Der erste Antrag geht an die ausführende Airline. Bleibt eine zufriedenstellende Antwort aus, nennt die EU-Seite nationale Durchsetzungsstellen, Verbraucherzentren und außergerichtliche Streitbeilegung als weitere Wege. Die Drei-Stunden-Marke ist politisch verteidigt worden. Ob daraus im eigenen Fall Geld, Betreuung oder eine neue Verbindung wird, entscheidet sich trotzdem an Route, Ursache, Reaktion der Airline und einer sauberen Dokumentation.
Redaktioneller Hinweis. Allgemeine Verbraucher- und Reiseinformation, keine Rechtsberatung. Ansprüche hängen unter anderem von Route, ausführender Airline, Buchung, Verspätungsdauer, Ursache, zumutbaren Maßnahmen und nationalen Verfahrensfristen ab. Prüfen Sie für Ihren Fall die geltende Fassung, offizielle Hinweise und bei Bedarf qualifizierte Beratung.
Quellen
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahren 2013/0072(COD), abgerufen am 12. Juli 2026. Geprüft: Verfahrensstand, gemeinsamer Text vom 15. Juni, Bericht zur dritten Lesung, Parlamentsentscheidung und angenommener Text T10-0238/2026 vom 7. Juli sowie noch ausstehende Ratsentscheidung.
- Bundeskanzleramt Österreich, „Fluggastrechte: Einigung zwischen Rat der EU und Europäischem Parlament erzielt“, 15. Juni 2026, abgerufen am 12. Juli 2026. Geprüft: formelle Annahme und Zwölfmonatsfrist, Drei-Stunden-Schwelle, Ausgleichsstaffel, Betreuung, Antragssystem, Ersatzbeförderung, persönliche Tasche, Familiensitzplätze, Namenskorrektur und No-show-Regel.
- Your Europe, „Air passenger rights“, zuletzt geprüft am 23. Juni 2026, abgerufen am 12. Juli 2026. Geprüft: derzeit geltender Anwendungsbereich, Ausgleich bei Ankunftsverspätung, Beträge, außergewöhnliche Umstände, Betreuung, Wahlrechte bei Annullierung, Anschlussflüge und Beschwerdewege.
- EUR-Lex, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, konsolidierter Rechtsrahmen, abgerufen am 12. Juli 2026. Geprüft als geltende Rechtsgrundlage für Nichtbeförderung, Annullierung, große Verspätung, Ausgleich und Unterstützungsleistungen bis zum Anwendungsbeginn der Reform.
- Verbraucherzentrale, „Neue EU-Fluggastrechte: Was gilt bei Erstattung, Handgepäck & Sitzplatz?“, Stand 18. Juni 2026, abgerufen am 12. Juli 2026. Geprüft als verbrauchernahe Einordnung zur zeitversetzten Anwendung, zu Entschädigungen, Sitzplätzen, Namenskorrekturen und Gepäckpreisen; Rechtsstand mit den amtlichen Quellen oben abgeglichen.
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