Data Act: Warum nicht jedes Smartgerät einen Exportknopf bekommt
Am 12. September 2026 endet eine Übergangsfrist für die Gestaltung vernetzter Produkte. Entscheidend sind aber Inverkehrbringen, Datenart und Zugangsweg – nicht das Kaufdatum allein.

Eine smarte Waschmaschine registriert Temperatur, Laufzeit, Wasserstand und Fehlerzustände. Im Alltag sieht der Besitzer davon vielleicht nur einen grünen Haken in der App. Für eine unabhängige Reparatur wäre dagegen interessant, was die Sensoren tatsächlich gemessen haben und in welchem Format sich diese Daten auslesen lassen.
Genau an dieser Stelle setzt der europäische Data Act an. Die Verordnung soll verhindern, dass Daten aus vernetzten Geräten faktisch nur beim Hersteller nutzbar bleiben. Ein Stichtag rückt dabei näher: Für Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, greift die besondere Gestaltungspflicht aus Artikel 3 Absatz 1.
Der Satz klingt einfacher, als er ist. Er bedeutet weder, dass der Data Act erst im September 2026 startet, noch dass jedes Gerät dann einen identischen Downloadknopf bekommt. Für Käufer sind drei Unterscheidungen entscheidend: bestehendes Zugangsrecht oder neue Gestaltungspflicht, Kaufdatum oder Inverkehrbringen sowie Rohdaten oder zusätzliche Herstelleranalyse.
Der Data Act gilt schon heute
Die Verordnung ist seit dem 12. September 2025 anwendbar. Die Bundesnetzagentur erklärt ausdrücklich, dass Nutzerinnen und Nutzer vernetzter Produkte und verbundener Dienste seit diesem Tag Ansprüche auf Datenzugang und Datenweitergabe geltend machen können. Nutzer kann sein, wer ein Produkt besitzt, mietet oder least oder einen verbundenen Dienst verwendet.
Ist ein unmittelbarer Zugriff aus dem Produkt oder Dienst nicht möglich, muss der Dateninhaber die ihm ohne unverhältnismäßigen Aufwand verfügbaren Daten samt erforderlichen Metadaten grundsätzlich ohne unnötige Verzögerung bereitstellen. Für den Nutzer ist dieser Zugang kostenlos. Wo technisch machbar, soll ein einfacher elektronischer Antrag genügen.
Der Nutzer darf außerdem verlangen, dass Daten an einen ausgewählten Dritten gehen. Das kann ein unabhängiger Reparaturbetrieb, ein Wartungsdienst oder ein Anbieter sein, der den Energieverbrauch einer Anlage auswertet. Die Europäische Kommission nennt günstigere Reparatur- und Wartungsangebote ausdrücklich als möglichen Nutzen. Der Hersteller verliert dadurch aber nicht sämtliche Schutzrechte, und der Dritte darf die Daten nicht beliebig weiterverwenden.
Was sich nach dem 12. September 2026 ändert
Artikel 3 Absatz 1 verschiebt den Datenzugang in die Produktgestaltung. Produktdaten und Daten verbundener Dienste sollen einschließlich der Metadaten, die für ihre Interpretation nötig sind, standardmäßig leicht, sicher und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verordnung nennt außerdem ein umfassendes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format.
Unmittelbar aus dem Gerät müssen Daten allerdings nur dort erreichbar sein, wo das relevant und technisch durchführbar ist. Der Data Act schreibt deshalb keinen einheitlichen USB-Anschluss, keine bestimmte App-Schaltfläche und kein europaweit identisches Dateiformat für jedes Produkt vor. Ein sauber dokumentiertes Downloadportal kann passend sein; in einem anderen Fall führt der Weg über einen Antrag beim Dateninhaber.
Die Übergangsregel in Artikel 50 knüpft diese Gestaltungspflicht an Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung beschreibt den Zeitraum bis dahin als Übergangsfrist für die Gestaltung. Ältere Geräte werden an diesem Tag nicht automatisch umgebaut. Ihre Nutzer können trotzdem die bereits geltenden Zugangsrechte haben.
Das Kaufdatum ist nicht die rechtliche Grenze
„Inverkehrbringen“ ist nicht dasselbe wie der Verkauf an der Ladenkasse. Nach der Erläuterung der Bundesnetzagentur geht es um die erstmalige Bereitstellung des einzelnen Produkts auf dem Unionsmarkt, etwa durch Verkauf, Vermietung oder Leasing. Jedes konkrete Gerät kann nur einmal in Verkehr gebracht werden.
Ein Smartgerät, das am 15. September 2026 gekauft wird, kann also schon vorher in der EU in Verkehr gebracht worden sein. Umgekehrt beweist ein älteres Modelljahr nicht, wann genau das einzelne Exemplar erstmals bereitgestellt wurde. Für Käufer ist die Kalendergrenze deshalb kein zuverlässiges Etikett im Regal.
Auch ein späterer Weiterverkauf setzt die Uhr nicht zurück. Die Bundesnetzagentur weist zugleich darauf hin, dass der Datenzugangsanspruch nicht auf Erstnutzer beschränkt ist. Bei einem gebrauchten Gerät kann er fortbestehen, wenn das Produkt ursprünglich in der EU in Verkehr gebracht wurde und der aktuelle Nutzer in der EU ansässig ist.
Welche Daten dazugehören – und welche nicht
Im Mittelpunkt stehen Daten, die bei der Nutzung eines vernetzten Produkts oder eines verbundenen Dienstes entstehen und dem Dateninhaber leicht zugänglich sind. Dazu können Rohdaten und vorverarbeitete Daten aus Sensoren gehören: Temperatur, Druck, Füllstand, Position, Beschleunigung oder Geschwindigkeit. Auch Metadaten können nötig sein, damit ein anderer Dienst die Werte überhaupt versteht.
Nicht automatisch erfasst sind dagegen Informationen, die erst durch aufwendige zusätzliche Analyse abgeleitet oder angereichert wurden. Ebenso wenig wird urheberrechtlich geschützter Inhalt zum Geräte-Rohdatum. Das Beispiel der Kommission: Beim vernetzten Fernseher kann die gemessene Bildschirmhelligkeit in den Anwendungsbereich fallen, der abgespielte Film selbst aber nicht.
Der Zugang hebt auch Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und Sicherheitsanforderungen nicht auf. Wenn Produktdaten personenbezogen sind und der anfragende Nutzer nicht die betroffene Person ist, braucht die Verarbeitung weiterhin eine Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung. Für Geschäftsgeheimnisse und ernsthafte Sicherheitsrisiken sieht der Data Act abgestufte Schutzmechanismen vor – keine pauschale Ausrede, aber auch keinen schrankenlosen Zugriff.
Vor dem Kauf: sechs Fragen statt eines Exportlogos
Schon vor Vertragsschluss sollen Verkäufer, Vermieter, Leasinggeber und Anbieter verbundener Dienste über den erwarteten Datenumfang und die Zugangswege informieren. Dazu gehören nach Artikel 3 unter anderem Art, Format, geschätzte Menge und Erzeugungshäufigkeit der Daten sowie Angaben dazu, wo sie gespeichert werden und wie der Nutzer darauf zugreifen kann.
- Welche Produkt- und Dienstdaten entstehen bei normaler Nutzung?
- Wer ist Dateninhaber und wo werden die Daten gespeichert?
- Gibt es unmittelbaren Zugriff oder ein elektronisches Antragsverfahren?
- In welchem Format und mit welchen Metadaten werden die Daten geliefert?
- Kann der Nutzer einen unabhängigen Reparatur- oder Analysedienst als Empfänger bestimmen?
- Wie lange bleiben Daten, Konto und Zugangsweg nach Vertrags- oder Supportende verfügbar?
Eine hübsche Verlaufskurve in der Hersteller-App beantwortet diese Fragen nicht. Sie kann eine brauchbare Ansicht sein, ohne die zugrunde liegenden Daten in einem weiterverarbeitbaren Format bereitzustellen. Umgekehrt ist das Fehlen eines sichtbaren Exportknopfs noch kein Beweis für einen Verstoß, wenn ein funktionierender Antragsweg besteht.
Wenn der Zugang verweigert wird
In Deutschland ist seit 30. Mai 2026 die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act. Sie empfiehlt zunächst, das Problem mit dem Dateninhaber zu klären. Hilfreich sind dabei der Kauf- oder Mietvertrag, die Produktbeschreibung, der konkrete Antrag, die Antwort und eine Liste der verlangten Daten.
Bleibt der Zugang aus Sicht des Nutzers rechtswidrig verweigert, kann eine natürliche oder juristische Person das Online-Beschwerdeportal der Behörde nutzen. Beschwerden per E-Mail nimmt die Bundesnetzagentur für diesen Zweck nicht an. Daneben können je nach Streit der Zivilrechtsweg oder eine zugelassene Streitbeilegungsstelle in Betracht kommen.
Der September-Stichtag ist damit vor allem ein Test für gute Produktarchitektur. Ein vernetztes Gerät soll Datenzugang nicht erst improvisieren, wenn der Nutzer die Werkstatt wechseln will. Für Käufer bleibt der bessere Maßstab dennoch konkret: Welche Daten entstehen, wie kommen sie heraus und kann ein selbst gewählter Dienst sie tatsächlich verwenden? Ein einzelner Exportknopf wäre dafür zu wenig – und ist vom Gesetz auch nicht versprochen.
Redaktioneller Hinweis. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Technik und Regulierung und ist keine individuelle Rechts-, Datenschutz-, Sicherheits- oder Kaufberatung. Ob ein konkretes Produkt, Datum, Datenset oder Vertragsverhältnis erfasst ist, hängt vom Einzelfall und von gesetzlichen Ausnahmen ab.
Quellen
- EUR-Lex · Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), deutsche Fassung, insbesondere Artikel 3, 4, 5 und 50, erneut geprüft am 1. September 2026. Geprüft: Gestaltungspflicht, unmittelbarer und mittelbarer Zugang, Weitergabe an Dritte sowie Geltung ab 12. September 2025 und Übergang für nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebrachte Produkte.
- Bundesnetzagentur · Datenzugang und Datennutzung, abgerufen am 1. September 2026. Geprüft: Nutzer- und Dateninhaberrollen, Inverkehrbringen, Zweitnutzung, erfasste Daten, Drittweitergabe, vorvertragliche Informationen und Beschwerdewege.
- Bundesnetzagentur · Beschwerdeportal zum Data Act, abgerufen am 1. September 2026. Geprüft: Beschwerderecht, Zuständigkeit, Onlineformulare sowie gerichtliche und außergerichtliche Wege.
- Bundesnetzagentur · „Bundesnetzagentur wird zuständige Behörde für den Data Act in Deutschland“, 30. Mai 2026, abgerufen am 1. September 2026. Geprüft: Inkrafttreten des DADG und deutsche Behördenzuständigkeit.
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung · Data Act, abgerufen am 1. September 2026. Geprüft: Anwendungsbeginn 12. September 2025 und Übergangsfrist für die Gestaltung vernetzter Produkte und verbundener Dienste bis 12. September 2026.
- Europäische Kommission · Data Act explained, zuletzt aktualisiert am 15. Dezember 2025, abgerufen am 1. September 2026. Geprüft: Produktbeispiele, Roh- und vorverarbeitete Daten, Drittweitergabe, Reparatur, Metadaten, DSGVO, Geschäftsgeheimnisse und Sicherheitsgrenzen.
- Europäische Kommission · Data Act, zuletzt aktualisiert am 2. Juli 2026, abgerufen am 1. September 2026. Geprüft: geltender Rechtsrahmen, Nutzerkontrolle und praktische Bedeutung für Reparatur und Wartung.
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