GKV-Reform: Was die höheren Zuzahlungen ab 2027 für Versicherte bedeuten
Der Bundestag hat höhere Eigenanteile für Medikamente, Klinik und Reha beschlossen. Die Belastungsgrenze bleibt. Entscheidend ist jetzt, Belege zu sammeln und den Antrag rechtzeitig zu stellen.

Eine kleine Quittung wird für gesetzlich Versicherte bald mehr Gewicht haben. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in geänderter Fassung beschlossen. Darin steigen zahlreiche gesetzliche Zuzahlungen zum 1. Januar 2027. Die einkommensabhängige Belastungsgrenze bleibt dagegen unverändert.
Wichtig ist der Status: Am 13. Juli liegt ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat als Drucksache 411/26 führt. Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus. Die höheren Beträge gelten deshalb noch nicht. Für den Rest des Jahres 2026 bleibt es bei den bisherigen Regeln.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändern soll
Das Gesetz ersetzt die zentralen Beträge in Paragraf 61 SGB V. Für viele Leistungen bleibt der Eigenanteil bei 10 Prozent der Kosten, die Unter- und Obergrenze steigt jedoch.
- Arznei-, Verband- und viele Hilfsmittel sowie erstattungsfähige Fahrkosten: künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; derzeit sind es 5 bis 10 Euro. Der Eigenanteil darf nie höher sein als der tatsächliche Preis.
- Krankenhaus und stationäre Reha: künftig 15 Euro je Kalendertag statt 10 Euro. Bei einer Krankenhausbehandlung bleibt die Begrenzung auf längstens 28 Tage im Kalenderjahr bestehen. Werden alle 28 Tage ausgeschöpft, steigt der rechnerische Betrag von 280 auf 420 Euro.
- Heilmittel wie Physiotherapie: weiterhin 10 Prozent der Behandlungskosten, zusätzlich aber 15 Euro je Verordnung statt 10 Euro.
- Häusliche Krankenpflege und bestimmte Formen der außerklinischen Intensivpflege: ebenfalls weiterhin 10 Prozent der Kosten plus künftig 15 Euro je Verordnung.
Die ursprünglich geplante jährliche Dynamisierung dieser Beträge hat der Gesundheitsausschuss gestrichen. Es gibt nach dem Bundestagsbeschluss also keinen Automatismus, der die Zuzahlungen anschließend jedes Jahr mit der Grundlohnrate anhebt.
Warum 50 Prozent mehr nicht bei jedem Medikament stimmt
Die Grenzen steigen von 5 auf 7,50 Euro und von 10 auf 15 Euro – jeweils um 50 Prozent. Der mittlere Teil der Formel bleibt aber bei 10 Prozent des Preises. Das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.
- Bei einem Medikament für 20 Euro wären 10 Prozent nur 2 Euro. Wegen der Untergrenze werden derzeit 5 Euro fällig, künftig 7,50 Euro.
- Bei einem Preis von 100 Euro ergeben 10 Prozent genau 10 Euro. Dieser Betrag liegt auch künftig zwischen Unter- und Obergrenze; die Zuzahlung bliebe daher bei 10 Euro.
- Bei einem Preis von 200 Euro ergeben 10 Prozent 20 Euro. Heute greift die Obergrenze von 10 Euro, künftig wären es 15 Euro.
Der Satz ‚Zuzahlungen steigen um 50 Prozent‘ beschreibt also die angehobenen festen Grenzen und Tages- oder Verordnungsbeträge, nicht jede einzelne Abgabe in der Apotheke. Zuzahlungsfreie Arzneimittel bleiben ein eigener Fall.
Die Belastungsgrenze bleibt – aber sie hilft nicht automatisch
Zum Schutz vor finanzieller Überforderung bleibt Paragraf 62 SGB V unverändert. Versicherte müssen im Kalenderjahr grundsätzlich höchstens 2 Prozent ihrer maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als gesetzliche Zuzahlungen tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von 1 Prozent.
Die Berechnung ist komplizierter als ‚2 Prozent vom Bruttogehalt‘. Bei gemeinsam lebenden Familien werden Einnahmen und Zuzahlungen zusammen betrachtet; für Angehörige und Kinder gelten Freibeträge. Ob die niedrigere Chronikergrenze greift, entscheidet die Krankenkasse anhand der gesetzlichen Kriterien und der erforderlichen Nachweise.
Höhere Einzelzuzahlungen können dazu führen, dass Versicherte ihre persönliche Grenze früher im Jahr erreichen. Die Kasse verschickt die Befreiung jedoch nicht von selbst. Wer die Grenze erreicht, muss einen Antrag stellen. Nach der Prüfung stellt die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiungsbescheinigung aus und erstattet zu viel gezahlte anrechenbare Beträge.
Welche Belege zählen – und welche Ausgaben nicht
Anrechenbar sind die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen, etwa für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Klinikaufenthalte oder verordnete Heilmittel. Dafür braucht die Krankenkasse belastbare Nachweise. Quittungen sollten der versicherten Person eindeutig zugeordnet sein; anonyme Kassenbons können Rückfragen verursachen.
Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt zur Belastungsgrenze. Nach den Kasseninformationen gehören dazu beispielsweise IGeL-Leistungen, Eigenanteile beim Zahnersatz, vollständig selbst bezahlte nicht erstattungsfähige Mittel und Mehrkosten für ein teureres Wunscharzneimittel. Diese Beträge sollten getrennt von den gesetzlichen Zuzahlungen dokumentiert werden.
Das ist auch wegen einer weiteren Reformregel relevant: Der Festzuschuss der GKV für die Regelversorgung beim Zahnersatz soll von 60 auf 50 Prozent sinken. Ein dadurch höherer privater Eigenanteil ist nicht dasselbe wie eine gesetzliche Zuzahlung und wird nicht einfach auf die 1- oder 2-Prozent-Grenze angerechnet.
So bereiten sich Versicherte sinnvoll vor
- Noch 2026 nichts vorwegnehmen. Bis zum Jahreswechsel gelten die bisherigen Zuzahlungsbeträge. Maßgeblich ist außerdem, dass das Gesetz wie vorgesehen verkündet wird.
- Ab Januar 2027 personalisierte Nachweise sammeln. Apotheken, Kliniken und Therapiepraxen sollten Zuzahlungen quittieren. Ein eigener Umschlag oder ein digitaler Ordner verhindert, dass einzelne Belege verloren gehen.
- Die persönliche Grenze früh bei der Kasse berechnen lassen. Einkommen, Familienkonstellation, Freibeträge und der Chronikerstatus können das Ergebnis deutlich verändern. Der Rechner einer Krankenkasse ist eine Orientierung; verbindlich prüft die zuständige Kasse.
- Den Antrag nicht bis zum Jahresende aufschieben. Wer die Grenze im laufenden Jahr erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Benötigt werden in der Regel Einkommensnachweise und Belege über die geleisteten gesetzlichen Zuzahlungen.
- Private Mehrkosten separat prüfen. Eine Befreiungsbescheinigung deckt nicht automatisch jeden Betrag ab, der in Apotheke, Zahnarztpraxis oder Therapie entsteht.
Die praktische Konsequenz der Reform ist damit klarer als ihr politischer Titel: Für viele Versicherte wird der einzelne Kontakt mit Apotheke, Klinik oder Therapie teurer. Der gesetzliche Schutz vor einer unbegrenzten Jahressumme bleibt – wirksam wird er aber nur, wenn Quittungen vollständig sind und der Antrag gestellt wird.
Redaktioneller Hinweis. Allgemeine Information zur beschlossenen Rechtsänderung, keine individuelle Auskunft der Krankenkasse sowie keine medizinische oder rechtliche Beratung. Ausfertigung und Verkündung standen am 13. Juli 2026 noch aus; prüfen Sie vor einer Entscheidung den aktuellen Rechtsstand und Ihre persönliche Belastungsgrenze bei der zuständigen Krankenkasse.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium, ‚Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz‘, 10. Juli 2026, abgerufen am 13. Juli 2026. Geprüft: Bundestagsbeschluss, höhere Zuzahlungsgrenzen, unveränderte Belastungsgrenze und gestrichene Dynamisierung.
- Bundesgesundheitsministerium, Gesetzesübersicht zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, abgerufen am 13. Juli 2026. Geprüft: Reformumfang, Zuzahlungen und Zahnersatz-Festzuschuss.
- Deutscher Bundestag, ‚Bundestag beschließt Kassenreform mit umfangreichen Sparvorgaben‘, 10. Juli 2026, abgerufen am 13. Juli 2026. Geprüft: Abstimmung, Ausschussänderungen und Verzicht auf die jährliche Dynamisierung.
- Bundesrat, Drucksache 411/26, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Juli 2026, abgerufen am 13. Juli 2026. Geprüft: Wortlaut von Paragraf 61 SGB V, 7,50- und 15-Euro-Beträge sowie Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 23 am 1. Januar 2027.
- Bundesgesundheitsministerium, ‚Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung‘, Stand 30. April 2025, abgerufen am 13. Juli 2026. Geprüft: derzeitige 5- bis 10-Euro-Regel, Tages- und Verordnungsbeträge, 28-Tage-Grenze, Belastungsgrenzen und Nachweisverfahren.
- Verwaltungsportal Bund, ‚Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen‘, abgerufen am 13. Juli 2026. Geprüft: Antrag und Belastungsgrenzen von 2 beziehungsweise 1 Prozent.
- AOK, ‚Zuzahlung: Wann eine Befreiung möglich ist‘, aktualisiert am 17. März 2026, abgerufen am 13. Juli 2026. Geprüft: personalisierte Nachweise, Familienberechnung, Chronikerstatus und nicht anrechenbare Eigen- oder Mehrkosten.
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