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Gesundheit

Dauermedikament ohne neues Rezept: Wann die Apotheke überbrücken darf

Seit Juli gibt es für dringende Lücken in einer belegten Langzeittherapie eine enge Ausnahme. Sie ist kein Dauerrezept: Drei Quartale, die kleinste vorrätige Packung, Selbstzahlung und wichtige Ausschlüsse bestimmen den Einzelfall.

Hand hält den Blister eines Dauermedikaments mit einer Tablette am Apothekentresen, während ein Apotheker den Medikationsnachweis prüft.
Die Anschlussversorgung ist eine Einzelfallentscheidung: Langzeitverordnung und Dringlichkeit müssen belegt sein, bevor die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abgeben darf. KI-generiertes Bild

Der Blister ist fast leer, das Folgerezept fehlt und die Therapie soll nicht unterbrochen werden. Seit dem 2. Juli 2026 gibt es für genau diese Lücke einen neuen Weg: Ein Apotheker darf unter engen Voraussetzungen ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel auch ohne aktuelle ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung zur Anschlussversorgung abgeben.

Das entscheidende Wort lautet „Anschlussversorgung“. Paragraf 48a des Arzneimittelgesetzes schafft weder ein frei verfügbares Rezept noch eine routinemäßige Verlängerung durch die Apotheke. Er erlaubt eine einmalige Brücke in einer bereits belegten Langzeittherapie, wenn die weitere Anwendung keinen Aufschub verträgt. Ob die Voraussetzungen und die Arzneimitteltherapiesicherheit im konkreten Fall erfüllt sind, prüft der Apotheker.

Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein

Die erste Schwelle ist die Dauer der bisherigen Verordnung. Das gleiche Arzneimittel muss der betroffenen Person bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben worden sein. Es reicht also nicht, ein Präparat vor kurzem erstmals erhalten zu haben oder lediglich zu erklären, man nehme es schon lange. Das Gesetz verlangt einen Nachweis – oder eine anderweitige Kenntnis des Apothekers über die bisherige Verschreibung.

Die zweite Schwelle ist die Dringlichkeit: Die Fortführung der Anwendung darf keinen Aufschub erlauben. Damit wird aus einem leeren Vorrat nicht automatisch ein Anspruch auf eine Packung. Eine noch rechtzeitig erreichbare Arztpraxis, offene medizinische Fragen, eine unklare Dosierung oder Zweifel am bisherigen Verlauf können gegen eine Abgabe sprechen. Die Norm ist als Ausnahme für eine konkrete Versorgungslücke formuliert, nicht als bequemere Alternative zum regulären Rezept.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, darf einmalig nur die kleinste Packungsgröße abgegeben werden, die in dieser Apotheke tatsächlich vorrätig ist. Das ist nicht zwingend die kleinste Packung, die der Hersteller anbietet. Zugleich bedeutet „einmalig“ nicht, dass dieselbe Ausnahme beliebig wiederholt werden kann: Eine neue einmalige Anschlussabgabe desselben Arzneimittels ist erst möglich, wenn zwischenzeitlich wieder eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat.

Die ePA hilft beim Nachweis, ist aber keine Eintrittskarte

Das Gesetz nennt Daten in der elektronischen Patientenakte ausdrücklich als möglichen Nachweis. Eine ePA ist jedoch nicht zwingend. In der Gesetzesbegründung werden auch ärztliche Medikationspläne, Arztbriefe und Aufzeichnungen in einem apothekeneigenen Kundensystem als mögliche Informationsquellen genannt. Entscheidend ist nicht das Medium, sondern ob die Apotheke die Verordnung über den erforderlichen Zeitraum verlässlich nachvollziehen kann.

Praktisch hilfreich sind deshalb die letzte Packung, ein aktueller Medikationsplan und vorhandene Unterlagen zur bisherigen Verordnung. Wer eine Kundenkartei in der Stammapotheke nutzt, kann dort leichter eine dokumentierte Historie haben. Ein Versicherungsnachweis oder die bloße Kenntnis des Wirkstoffnamens belegt für sich genommen weder drei Quartale noch die zuletzt ärztlich festgelegte Stärke und Dosierung.

Die Apotheke muss bei einer Abgabe nach Paragraf 48a dokumentieren; soweit technisch möglich und nicht widersprochen wurde, gehören dazu auch Daten in der ePA. Diese Dokumentation macht die Apotheke aber nicht zur verordnenden Praxis. Dauer, Dosisänderungen, Kontrollen und die grundsätzliche Fortsetzung der Therapie bleiben ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Entscheidungen.

Mehrere Arzneimittel bleiben ausdrücklich ausgeschlossen

Die Ausnahme gilt nicht für Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial. Das Gesetz nennt als Beispiele opioidhaltige Mittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Stimulanzien und angstlösende Arzneimittel. Ebenfalls ausgeschlossen sind bestimmte besonders risikobehaftete Wirkstoffe wie Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid sowie bestimmte oral angewendete Retinoide bei Frauen im gebärfähigen Alter.

Eine weitere Grenze greift, wenn die Fachinformation vor einer erneuten Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder Untersuchung verlangt. Dann kann die Apotheke diese Sicherheitskontrolle nicht durch eine Anschlussabgabe ersetzen. Auch Betäubungsmittel und Medizinalcannabis fallen nach der amtlichen Gesetzesbegründung nicht in den Anwendungsbereich dieser Ausnahme, weil für sie andere spezialgesetzliche Abgaberegeln gelten.

Aus der Liste folgt keine Selbstdiagnose. Ob ein konkretes Präparat ausgeschlossen ist oder eine Kontrolle verlangt, muss pharmazeutisch geprüft werden. Deshalb sollten Betroffene weder Tabletten teilen noch die Einnahme strecken, auslassen oder verdoppeln, nur um bis zum nächsten Rezept zu kommen. Eine eigenmächtige Dosisänderung kann gerade bei Langzeittherapien zusätzliche Risiken schaffen.

Selbstzahlung ist mehr als die normale Kassen-Zuzahlung

Für gesetzlich Versicherte ist die Anschlussabgabe nach Paragraf 48a keine reguläre Sachleistung der Krankenkasse. Paragraf 31 des Fünften Sozialgesetzbuchs nimmt Arzneimittel, die auf diesem Weg abgegeben werden, ausdrücklich aus dem Versorgungsanspruch heraus. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Abgabe deshalb als Selbstzahlerleistung.

Das ist etwas anderes als die übliche gesetzliche Zuzahlung zu einem Kassenrezept: Ohne Rezept trägt die betroffene Person den Apothekenpreis selbst. Welcher Gesamtbetrag im konkreten Fall anfällt und ob ein privater Tarif später etwas erstattet, sollte vor der Abgabe mit Apotheke beziehungsweise Versicherung geklärt werden. Eine Quittung kann dafür sinnvoll sein, ersetzt aber keine Erstattungszusage.

Akute Erkrankungen sind ein anderes – noch nicht fertiges – Verfahren

Die Reform enthält zusätzlich Paragraf 48b. Er soll künftig ermöglichen, dass Apotheken bei bestimmten akuten Erkrankungen definierte verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliches Rezept abgeben. Diese Überschrift klingt weiter als die seit Juli nutzbare Anschlussversorgung, ist aber noch kein allgemeines Behandlungsrecht für Apotheken.

Zuerst muss eine Rechtsverordnung festlegen, welche Erkrankungen, Patientengruppen, Arzneimittel, Dosierungen, Schulungen und Dokumentationsregeln erfasst sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll dem Bundesgesundheitsministerium erstmals bis zum 2. Juli 2027 Empfehlungen dafür vorlegen. Ohne diese Vorgaben lässt sich aus Paragraf 48b heute kein Anspruch auf ein Rezeptmittel gegen eine neu aufgetretene Erkrankung ableiten. Systemisch angewendete Antibiotika und Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial sind auch für den künftigen Weg ausgeschlossen.

So bereitet man die Anfrage in der Apotheke sinnvoll vor

  • Nicht bis zur letzten Minute planen: Zuerst reguläres Folgerezept beziehungsweise ärztliche Rücksprache organisieren. Die Apothekenregel ist die Notbrücke, nicht der Standardweg.
  • Arzneimittel eindeutig belegen: letzte Packung, Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform und bisherige Dosierungsanweisung bereithalten – ohne selbst etwas an der Einnahme zu ändern.
  • Langzeitverordnung nachweisen: ePA-Daten, aktueller Medikationsplan, Arztbrief oder dokumentierte Apothekenhistorie können die Prüfung erleichtern.
  • Dringlichkeit erklären: Wann endet der Vorrat, wann ist die Praxis erreichbar und warum kann die Fortsetzung aus medizinischer Sicht nicht warten?
  • Vor der Abgabe nachfragen: Welche Packung ist vorrätig, welcher Preis fällt an und wie wird die Abgabe dokumentiert?
  • Eine Ablehnung ernst nehmen: Fehlt ein sicherer Nachweis, greift ein Ausschluss oder ist ärztliche Kontrolle nötig, bleibt der Weg über Praxis oder Bereitschaftsdienst.

Ist die Praxis geschlossen und kann eine medizinisch notwendige Behandlung nicht bis zur nächsten Sprechzeit warten, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 die passende Anlaufstelle für nicht lebensbedrohliche Fälle. Bei Bewusstlosigkeit, schwerer Atemnot, starken Brustschmerzen oder anderen lebensbedrohlichen Situationen gilt die 112. Die neue Apothekenregel verändert diese Notfallwege nicht.

Der praktische Gewinn der Reform liegt damit in einer schmalen, aber realen Lücke: Eine belegte Dauermedikation muss nicht allein deshalb abbrechen, weil ein neues Rezept im dringenden Moment fehlt. Ihre Grenze ist ebenso wichtig wie ihr Nutzen. Die Apotheke kann überbrücken – sie kann die regelmäßige ärztliche Verordnung und Kontrolle nicht ersetzen.

Redaktioneller Hinweis. Dieser Artikel dient der allgemeinen gesundheitlichen und rechtlichen Information. Er ersetzt weder eine individuelle ärztliche oder pharmazeutische Prüfung noch eine Rechtsberatung. Medikamente nicht eigenmächtig absetzen, strecken oder anders dosieren. Bei dringenden nicht lebensbedrohlichen Beschwerden außerhalb der Sprechzeiten hilft die 116117, in lebensbedrohlichen Notfällen die 112.

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit · Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (Inkrafttreten am 2. Juli 2026 und Verfahrensstand), abgerufen am 10. August 2026
  2. Bundesgesetzblatt · ApoVWG, BGBl. 2026 I Nr. 195 (Verkündung, Wortlaut und Dokumentationspflichten der Apotheke), 1. Juli 2026
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · § 48a Arzneimittelgesetz (Voraussetzungen, einmalige kleinste vorrätige Packung, Nachweis und Ausschlüsse), abgerufen am 10. August 2026
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · § 48b Arzneimittelgesetz (künftige Akutversorgung, Verordnungsermächtigung, BfArM-Empfehlungen und Ausschlüsse), abgerufen am 10. August 2026
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · § 31 SGB V (Ausschluss der Abgaben nach §§ 48a und 48b AMG aus dem GKV-Versorgungsanspruch), abgerufen am 10. August 2026
  6. Deutscher Bundestag · Drucksache 21/4084, Gesetzentwurf mit amtlicher Begründung (Nachweiswege, Anschlussversorgung, Dokumentation und spezialgesetzliche Ausschlüsse), 11. Februar 2026
  7. Bundesministerium für Gesundheit · Faktenblatt Apothekenreform (Langzeitmedikation, kleinste vorrätige Packung, Dringlichkeit und Selbstzahlung), Stand 30. Juni 2026
  8. Kassenärztliche Bundesvereinigung · Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117 (Abgrenzung zur 112 und Erreichbarkeit), abgerufen am 10. August 2026

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Katharina Richter, Senior Editor, Deutsche Ausgabe bei Sona News
Geschrieben von
Katharina Richter
Senior Editor, Deutsche Ausgabe

Katharina Richter ist Senior Editor der deutschen Ausgabe von Sona News und schreibt über Wirtschaft, Energie und Industrie.

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