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ePA-Ausbau: Was Volltextsuche und Impfübersicht bringen sollen

Der GeDIG-Entwurf verspricht eine durchsuchbare Patientenakte, Impferinnerungen und neue Kassenangebote. Vieles ist aber noch Pilot, Zeitplan oder Gesetzesvorhaben.

Hand sortiert symbolische ePA-Gesundheitsdokumente auf einem Tablet neben gelbem Impfbuch und elektronischer Gesundheitskarte.
Volltextsuche und Impfübersicht sind Teil des geplanten ePA-Ausbaus. Der Kabinettsentwurf macht sie noch nicht überall verfügbar. KI-generiertes Bild

Das gelbe Impfheft soll nicht über Nacht verschwinden. Trotzdem könnte die elektronische Patientenakte, kurz ePA, in den kommenden Jahren deutlich mehr werden als ein digitaler Ablageort für Befunde und Arztbriefe. Der vom Bundeskabinett am 15. Juli beschlossene Entwurf für ein Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, GeDIG, sieht eine Volltextsuche, eine digitale Impfübersicht und zusätzliche Anwendungen der Krankenkassen vor.

Der entscheidende Satz für Versicherte lautet jedoch: Beschlossen wurde ein Gesetzentwurf, kein fertiges App-Update. Das Bundesgesundheitsministerium führt das GeDIG als laufendes Verfahren. Einzelne Funktionen befinden sich bereits in einer technischen Pilotierung, andere haben Zieltermine für 2027 oder später. Was heute in der ePA-App sichtbar ist, hängt deshalb weiterhin von der aktuellen Ausbaustufe und vom Angebot der eigenen Kasse ab.

Was die ePA heute bereits leistet

Gesetzliche Krankenkassen haben ihren Versicherten eine ePA angelegt, sofern diese nicht widersprochen haben. Seit dem 1. Oktober 2025 müssen medizinische Einrichtungen die Akte im Versorgungsalltag nutzen und gesetzlich vorgesehene Daten aus einer Behandlung einstellen. Dazu gehören etwa Befunde, Arztbriefe und Entlassbriefe. Eine aus E-Rezept-Daten gespeiste Medikationsliste gehört ebenfalls zum bestehenden Kern.

Wer die App der Krankenkasse einrichtet, kann Dokumente einsehen, eigene Dateien einstellen und Berechtigungen verwalten. Eine ePA kann aber auch ohne Smartphone bestehen. Dann arbeiten berechtigte Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken im Behandlungskontext mit der Akte. Für bestimmte Einstellungen und Widersprüche steht die Ombudsstelle der Krankenkasse zur Verfügung.

Diese Ausgangslage erklärt, warum eine Volltextsuche praktisch relevant ist. Mit wachsender Akte wird nicht nur das Speichern, sondern das Wiederfinden zum Problem. Ein alter Laborbericht oder eine bestimmte Formulierung in einem Entlassbrief lässt sich in einer langen Dokumentenliste schwer lokalisieren.

Volltextsuche: schon im Test, noch nicht überall Alltag

Nach der GeDIG-Übersicht des Ministeriums ist die Volltextsuche ab Anfang 2027 vorgesehen. Die gematik nennt sie zugleich als Funktion der Ausbaustufe ePA 3.1.3, die seit Sommer 2026 in teilnehmenden Einrichtungen getestet und pilotiert wird. Beides widerspricht sich nicht: Eine Pilotfunktion kann technisch erprobt werden, bevor sie flächendeckend und verbindlich bereitsteht.

Die Suche soll Inhalte innerhalb gespeicherter Dokumente erfassen. Der Nutzen ist konkret, aber begrenzt. Sie kann vorhandene Informationen auffindbar machen, fehlende oder nie eingestellte Unterlagen jedoch nicht ersetzen. Auch ein Suchtreffer ist keine medizinische Einordnung. Ob ein alter Befund für die aktuelle Behandlung wichtig ist, bleibt eine fachliche Frage.

Für Nutzerinnen und Nutzer lohnt daher eine nüchterne Erwartung: Wer die Suchleiste noch nicht sieht, hat nicht zwingend eine fehlerhafte App. Maßgeblich sind der Rollout der ePA-Version, die Umsetzung durch die jeweilige Kasse und der weitere gesetzliche Zeitplan.

Die Impfübersicht soll mehr können als Papier abfotografieren

Als zweite gut sichtbare Funktion nennt das Ministerium eine digitale Impfübersicht, die Mitte 2027 kommen soll. Vorgesehen sind Informationen zu erfolgten Impfungen sowie Empfehlungen und Erinnerungen auf Grundlage der Ständigen Impfkommission. Im Gesetzentwurf wird die digitale Impfdokumentation als Vorstufe eines weiter digitalisierten Impfprozesses beschrieben und mit vorhandenen Abrechnungsdaten verknüpft.

Das ist nicht dasselbe wie die Behauptung, jede frühere Impfung werde automatisch lückenlos und fehlerfrei in einen digitalen Impfpass übertragen. Alte Einträge können nur nutzbar sein, wenn eine belastbare Datenquelle vorhanden ist. Auch Abrechnungsdaten und ein handschriftliches Heft bilden nicht zwingend dieselbe Informationstiefe ab. Bis Details zu Datenquellen, Korrekturen und Darstellung feststehen, bleibt das Papierdokument deshalb relevant.

Eine Erinnerung ist zudem kein individueller Impfentscheid. Empfehlungen können von Alter, Vorerkrankungen, Exposition und bereits erhaltenen Dosen abhängen. Die geplante Übersicht kann ein Gespräch anstoßen, ersetzt aber nicht die Prüfung durch medizinisches Fachpersonal.

Kassen dürfen eigene Mehrwertdienste entwickeln

Der Entwurf will den Krankenkassen mehr Spielraum geben, ihre ePA-Oberflächen um eigene Anwendungen zu ergänzen. Als Beispiele nennt das Ministerium Vorsorgehinweise, Erinnerungen an Check-ups, Gesundheitsplaner, Verlaufsübersichten, Informationen zu geeigneten klinischen Studien und KI-gestützte Angebote. Dazu können verständlichere Aufbereitungen von Befunden oder individuellere Arzneimittelinformationen gehören.

Damit wächst der mögliche Nutzen, aber auch der Prüfbedarf. Nicht jedes genannte Beispiel wird bei jeder Kasse gleich aussehen oder zum selben Zeitpunkt starten. Versicherte sollten bei einem neuen Angebot drei Dinge auseinanderhalten: Stammt die Funktion aus dem gesetzlich einheitlichen ePA-Kern, ist sie ein freiwilliger Zusatz der Kasse oder befindet sie sich noch im Test? Welche Daten nutzt sie? Und ist dafür eine Einwilligung nötig oder besteht ein Widerspruchsrecht?

Besonders bei KI-Funktionen darf eine leicht verständliche Zusammenfassung nicht mit einer Diagnose oder einer ärztlich geprüften Bewertung verwechselt werden. Entscheidend wird sein, wie klar Herkunft, Grenzen und Korrekturmöglichkeiten in der jeweiligen Anwendung erklärt sind.

Die Krankenkasse liest nicht automatisch die Patientenakte

Der GeDIG-Entwurf erweitert an mehreren Stellen die mögliche Datennutzung. Daraus folgt aber laut FAQ des Ministeriums kein freier Lesezugriff der Krankenkassen auf medizinische Inhalte der ePA. Dort heißt es ausdrücklich, die Kassen hätten keinen Zugriff auf die ePA. Versicherte könnten ihrer Kasse Daten aus der Akte zur Verfügung stellen, müssten dafür aber ihr Einverständnis erklären. Auch für die Nutzung von ePA-Daten zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken sei eine Einwilligung erforderlich.

Gleichzeitig können Krankenkassen für bestimmte Aufgaben bereits andere Datenbestände verarbeiten, etwa Abrechnungsdaten. Der Entwurf sieht weitere Zwecke und sogenannte Reallabore vor. Deshalb ist die Formulierung „Die Kasse hat keinen ePA-Zugriff“ wichtig, aber nicht die ganze Datenschutzerklärung. Entscheidend ist immer, aus welcher Quelle Daten stammen, für welchen Zweck sie verarbeitet werden und ob Zustimmung oder Widerspruch vorgesehen ist. Das Ministerium räumt selbst ein, dass dies vom jeweiligen Nutzungszweck abhängt.

Welche Kontrolle Versicherte heute haben

Die angekündigten Zusatzfunktionen ändern zunächst nichts daran, dass die bestehenden Einstellungen praktisch relevant bleiben. Über die ePA-App lassen sich einzelne Dokumente verbergen oder löschen. Medizinischen Einrichtungen kann der Zugriff auf die gesamte Akte entzogen oder zeitlich begrenzt werden. Bei Arztpraxen beträgt die voreingestellte Zugriffszeit laut gesund.bund.de in der Regel 90 Tage, bei Apotheken nach Einlesen der Gesundheitskarte drei Tage.

Ohne App können Versicherte für manche Widersprüche und Berechtigungen die Ombudsstelle nutzen. Der GeDIG-Entwurf soll diese Hilfe ausbauen: Künftig sollen dort auch Vertreterrechte eingerichtet, verwaltet und gelöscht werden können. Apotheken und Ombudsstellen sollen außerdem stärker bei der ePA-Nutzung unterstützen.

Wer die ePA insgesamt nicht möchte, kann weiterhin widersprechen. Bei einem Widerspruch gegen eine bestehende Akte werden das Aktenkonto und seine Inhalte gelöscht. Vorher sollte ein Export erwünschter Unterlagen geprüft werden, denn gelöschte Dokumente lassen sich nicht einfach wiederherstellen.

Was jetzt sinnvoll ist

Für Versicherte besteht nach dem Kabinettsbeschluss kein akuter Installations- oder Zustimmungszwang. Sinnvoller ist eine Bestandsaufnahme: Ist der Zugang zur ePA-App eingerichtet? Welche Einrichtungen haben Zugriff? Welche Dokumente sind vorhanden? Wo erklärt die eigene Krankenkasse neue Funktionen und deren Datenquellen?

Die nächsten belastbaren Wegmarken sind der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens, der Abschluss der technischen Pilotierung und konkrete Rollout-Hinweise der jeweiligen Kasse. Erst dann wird aus einer angekündigten Funktion ein verfügbares Werkzeug. Die ePA soll durchsuchbarer und aktiver werden. Gerade deshalb lohnt es sich, Nutzen, Status und Datenweg jeder neuen Kachel getrennt zu lesen.

Redaktioneller Hinweis. Allgemeine Gesundheits-, Digital- und Verbraucherinformation, keine individuelle medizinische, rechtliche oder Datenschutzberatung. Funktionen, Einwilligungen, Widerspruchswege und Rollout-Termine können sich im Gesetzgebungsverfahren und bei der technischen Umsetzung ändern. Prüfen Sie aktuelle Angaben Ihrer Krankenkasse, des Bundesgesundheitsministeriums und der gematik. Medizinische Entscheidungen sollten mit qualifiziertem Fachpersonal besprochen werden.

Quellen

  1. Bundesgesundheitsministerium, „Kabinett beschließt Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“, 15. Juli 2026, abgerufen am 20. Juli 2026. Geprüft: Kabinettsbeschluss, geplante ePA-Anwendungen, Zieltermine für Volltextsuche und Impfübersicht, Kassenanwendungen und Unterstützung durch Ombudsstellen und Apotheken.
  2. Bundesgesundheitsministerium, „Fragen und Antworten zum GeDIG-Entwurf“, Stand 15. Juli 2026, abgerufen am 20. Juli 2026. Geprüft: Impfübersicht, Einwilligung bei Bereitstellung von ePA-Daten an Krankenkassen, fehlender freier Kassen-Zugriff, Vertreterrechte und zweckabhängige Datenverarbeitung.
  3. Bundesgesundheitsministerium, „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, Chronik“, Stand 15. Juli 2026, abgerufen am 20. Juli 2026. Geprüft: Status als laufendes Verfahren, Referentenentwurf und Kabinettsdatum.
  4. Bundesgesundheitsministerium, „Die ePA für alle“, Stand 4. März 2026, abgerufen am 20. Juli 2026. Geprüft: heutige ePA-Grundfunktionen, Nutzungspflicht seit Oktober 2025, Medikationsliste, App-Zugang und Widerspruch.
  5. gematik, „Pilotierung ePA 3.1.3“, abgerufen am 20. Juli 2026. Geprüft: Pilotphase ab Sommer 2026, Volltextsuche als Testfunktion, digital gestützter Medikationsprozess und Push-Nachrichten.
  6. gesund.bund.de, „Wie verwalte ich meine elektronische Patientenakte?“, abgerufen am 20. Juli 2026. Geprüft: Dokumente verbergen und löschen, Einrichtungen sperren, Zugriffszeiten, Ombudsstelle, vollständiger ePA-Widerspruch und Folgen der Löschung.

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Katharina Richter, Senior Editor, Deutsche Ausgabe bei Sona News
Geschrieben von
Katharina Richter
Senior Editor, Deutsche Ausgabe, Sona News

Katharina Richter ist Senior Editor der deutschen Ausgabe von Sona News und schreibt über Wirtschaft, Energie und Industrie.

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