P-Konto: Warum 1.590 Euro nur der automatische Schutz sind
Seit Juli schützt das P-Konto automatisch 1.590 Euro. Für Unterhalt, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen kann mehr freigegeben werden – häufig erst mit Nachweis.

Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem Pfändungsschutzkonto automatisch 1.590 Euro Guthaben je Kalendermonat vor einer Kontopfändung geschützt. Die Zahl klingt wie eine klare persönliche Freigrenze. Tatsächlich beschreibt sie aber nur die erste Schutzstufe: Sie gilt erst auf einem P-Konto, bezieht sich auf das Kontoguthaben und kann je nach Unterhaltspflichten oder geschützten Leistungen zu niedrig sein.
Wer Kindergeld erhält, gesetzlich Unterhalt leistet oder bestimmte Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt entgegennimmt, kann mehr Guthaben schützen. Dieser zusätzliche Schutz landet jedoch nicht in jedem Fall von selbst bei der Bank. Häufig entscheidet eine P-Konto-Bescheinigung darüber, ob das Geld verfügbar bleibt.
Warum 1.590 Euro und 1.587,40 Euro beide richtig sind
Die amtliche Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung hebt den monatlichen Grundbetrag für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO zum 1. Juli 2026 von 1.559,99 Euro auf 1.587,40 Euro an. Für das P-Konto wird dieser Betrag nach § 899 ZPO auf den nächsten durch zehn teilbaren Eurobetrag aufgerundet. Deshalb weist die Justiz für das Konto 1.590 Euro aus.
Die Unterscheidung ist praktisch wichtig. Die Pfändungstabelle betrifft die Pfändung von Arbeitseinkommen, etwa beim Arbeitgeber. Der P-Konto-Betrag schützt Guthaben bei der Bank. Beide Systeme hängen zusammen, sind aber nicht deckungsgleich. Ein Lohnanteil kann beim Arbeitgeber unpfändbar sein und auf dem Konto dennoch einen individuellen Freigabebeschluss benötigen, wenn die pauschalen P-Konto-Beträge nicht ausreichen.
Was der automatische Grundbetrag wirklich schützt
Bis 1.590 Euro kann die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber im jeweiligen Kalendermonat über das geschützte Guthaben verfügen – etwa für Miete, Strom, Lebensmittel, Überweisungen oder Lastschriften. Die Bank unterscheidet im Grundbetrag grundsätzlich nicht danach, ob das Geld aus Lohn, Rente, einer Sozialleistung oder einer privaten Überweisung stammt.
Das macht das P-Konto einfach, erzeugt aber eine oft übersehene Falle: Der Betrag ist kein geschützter „Einkommenskanal“, sondern ein monatlicher Guthabenrahmen. Wer Geld abhebt und im selben Kalendermonat wieder einzahlt, erzeugt einen neuen Kontoeingang. Dadurch kann die Summe der Gutschriften den verfügbaren Schutz überschreiten, obwohl wirtschaftlich kein neues Einkommen hinzugekommen ist.
Auch auf einem normalen Girokonto entsteht der Schutz nicht automatisch. Bei einer Kontopfändung ist Guthaben erst dann über die P-Konto-Regeln verfügbar, wenn das Konto tatsächlich als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das P-Konto löscht weder die Forderung noch beendet es die Pfändung; es sichert nur den gesetzlich geschützten Teil des Guthabens.
Wann eine Bescheinigung den Freibetrag erhöht
§ 902 ZPO nennt mehrere Erhöhungsfälle. Dazu gehören gesetzliche Unterhaltspflichten, Geldleistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz für weitere Personen in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder sowie bestimmte unpfändbare Sozialleistungen.
Für die erste berücksichtigte Person erhöht sich der pauschale Schutz seit Juli 2026 um 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu. Kindergeld und weitere gesetzlich geschützte Zahlungen können zusätzlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist nicht bloß, dass mehrere Menschen zusammenwohnen: Die gesetzliche Unterhaltspflicht oder der konkrete Leistungsbezug muss in den vom Gesetz erfassten Fall passen.
Genau hier liegt der Unterschied zwischen Haushaltsrealität und Bankautomatik. Die Bank kennt Unterhaltspflichten, Kindergeldbezug oder die Zusammensetzung einer Bedarfsgemeinschaft nicht zuverlässig. Eine Bescheinigung übersetzt diese Tatsachen deshalb in einen Betrag, den das Institut im P-Konto berücksichtigen kann.
Wer die P-Konto-Bescheinigung ausstellen kann
Bescheinigen dürfen nach § 903 ZPO unter anderem Familienkassen und andere Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Arbeitgeber sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater. Die auszahlende Behörde bescheinigt in der Praxis oft nur die eigene Leistung. Wer zusätzlich Unterhalt gewährt oder Geld von mehreren Stellen erhält, sollte deshalb prüfen, ob alle Erhöhungsgründe erfasst sind.
Kann eine kostenlose Bescheinigung nicht rechtzeitig erlangt werden, kommt eine ersatzweise Bescheinigung durch das Vollstreckungsgericht oder – bei einem öffentlichen Gläubiger – die vollstreckende Behörde in Betracht. Nach Darstellung der Verbraucherzentralen sollte der erfolglose Versuch bei einer geeigneten Stelle dokumentiert werden. Reicht auch der bescheinigte Pauschalbetrag nicht, kann ein Antrag auf individuelle Festsetzung nötig sein.
Legt der Kontoinhaber eine Bescheinigung vor, muss die Bank sie grundsätzlich ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten. Eine unbefristete Bescheinigung gilt mindestens zwei Jahre. Will das Institut danach eine neue verlangen, muss es dies mindestens zwei Monate vorher mitteilen. Änderungen der persönlichen Situation sollten trotzdem unverzüglich gemeldet werden.
Bei einer neuen Pfändung zählt jeder Geschäftstag
Jede natürliche Person kann verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Ist das Guthaben bereits gepfändet, muss die Bank die Führung als P-Konto spätestens zu Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstags einrichten. Der Schutz kann auf den Zeitpunkt zurückwirken, an dem die Pfändung bei der Bank eingegangen ist – aber nur, wenn das Konto vor Ablauf eines Monats nach diesem Eingang als P-Konto geführt wird.
Darum ist „innerhalb eines Monats beantragen“ als Sicherheitsregel zu knapp. Die Bank braucht Zeit für die Umstellung, und Betroffene erfahren mitunter erst verspätet von der Kontopfändung. Wer eine Pfändung feststellt, sollte die Umwandlung sofort nachweisbar verlangen und parallel klären, ob eine Bescheinigung oder ein gerichtlicher Antrag nötig ist.
Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Das Konto muss auf den Namen einer einzelnen Person geführt werden; ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht einfach als gemeinsames P-Konto fortsetzen. Bei einem gepfändeten Gemeinschaftskonto ist deshalb schnelle individuelle Beratung besonders wichtig.
Der Kalender kann Geld retten – oder blockieren
Der Freibetrag gilt pro Kalendermonat, nicht für beliebige 30 Tage. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann nach § 899 ZPO in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Das hilft beim Ansparen für größere Ausgaben. Danach kann der ältere Rest seinen Schutz verlieren; die Bank muss bei der Verrechnung das älteste geschützte Guthaben zuerst berücksichtigen.
Unregelmäßige Gutschriften, Nachzahlungen oder ein früher Monatslohn können deshalb eine Einzelfallprüfung auslösen. Gerade wenn bereits eine Lohnpfändung besteht, darf man nicht automatisch davon ausgehen, dass der auf das Konto überwiesene Restlohn vollständig durch die pauschalen P-Konto-Stufen abgedeckt ist. Vollstreckungsgericht oder Behörde können in gesetzlich vorgesehenen Fällen einen abweichenden Betrag festsetzen.
Umgekehrt ist 1.590 Euro keine unantastbare Mindestgarantie in jeder Pfändung. Bei Unterhaltsforderungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann das Vollstreckungsgericht einen niedrigeren Betrag bestimmen. Individuelle Beschlüsse gehen dann dem Standardbetrag vor.
Die praktische Reihenfolge für Betroffene
- Kontopfändung oder drohende Pfändung festgestellt: die Umwandlung in ein P-Konto sofort schriftlich oder über den dokumentierbaren Bankweg verlangen.
- Prüfen, ob Unterhaltspflichten, Kindergeld, Sozialleistungen für weitere Haushaltsmitglieder oder andere geschützte Zahlungen vorliegen.
- Bescheinigung möglichst bei der leistungsgewährenden Stelle oder einer anerkannten Schuldnerberatung beschaffen; kontrollieren, ob alle Erhöhungsgründe enthalten sind.
- Bei Ablehnung oder Zeitdruck den erfolglosen Versuch dokumentieren und Vollstreckungsgericht beziehungsweise öffentliche Vollstreckungsstelle kontaktieren.
- Verfügbaren Betrag und Monatswechsel im Onlinebanking oder auf dem Kontoauszug beobachten; abgehobenes Geld nicht unbedacht im selben Monat wieder einzahlen.
- Bei Nachzahlungen, Doppelpfändung von Lohn und Konto oder abweichendem Beschluss frühzeitig qualifizierte Schuldner- oder Rechtsberatung nutzen.
Was die Erhöhung zum 1. Juli verbessert – und was nicht
Die höheren Grenzen passen den Schutz an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags an. Das ist mehr als eine technische Tabellenkorrektur: Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, hat seit Juli monatlich rund 30 Euro mehr automatischen Spielraum als zuvor. Die Konstruktion bleibt aber zweistufig. Der Gesetzgeber automatisiert nur den Grundbetrag; persönliche Unterhalts- und Leistungstatbestände brauchen weiterhin Daten, die die Bank nicht selbst ermitteln darf oder kann.
Für Leserinnen und Leser ist deshalb weniger die Frage „Wie hoch ist die neue Grenze?“ entscheidend als „Welche Schutzstufe gilt auf meinem Konto, seit wann und aufgrund welches Nachweises?“. Wer diese drei Punkte trennt, vermeidet die häufigsten Missverständnisse rund um die 1.590 Euro.
Redaktioneller Hinweis. Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zum deutschen Pfändungsschutz und ersetzt keine Rechts- oder Schuldnerberatung. Fristen, Forderungsart, Kontostand und bestehende Beschlüsse können den Einzelfall verändern. Bei einer laufenden Kontopfändung sollten Sie unverzüglich eine anerkannte Schuldnerberatung, Rechtsberatung oder die zuständige Vollstreckungsstelle kontaktieren.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Justiz-Services: Kontopfändung – so erhalten Sie Hilfe (abgerufen am 6. August 2026)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 80: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, veröffentlicht am 26. März 2026
- Gesetze im Internet: § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- Gesetze im Internet: § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung in Folgemonate
- Gesetze im Internet: § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge
- Gesetze im Internet: § 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge
- Gesetze im Internet: § 906 ZPO – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages
- Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto, aktualisierte Freibeträge 2026 (abgerufen am 6. August 2026)
- Verbraucherzentrale: 5 Wege zur P-Konto-Bescheinigung, Stand 6. Juli 2026
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