Veranstalter sagt Pauschalreise ab: Beim Gutschein entscheidet der Reisende
Die EU hat neue Regeln für Reisegutscheine beschlossen. Für Buchungen im Sommer 2026 gilt in Deutschland aber noch das bisherige Recht – und das sieht bei einer Absage durch den Veranstalter die Erstattung binnen 14 Tagen vor.

Wer in diesem Sommer eine Pauschalreise bucht, kann leicht den Eindruck bekommen, die im Frühjahr beschlossene EU-Reform habe die Spielregeln schon verändert. Das stimmt nur auf dem Papier: Die Richtlinie (EU) 2026/1024 ist zwar in Kraft, ihre neuen Vorgaben müssen aber erst in nationales Recht übertragen werden. Für einen Vertrag im Juli 2026 gelten in Deutschland weiterhin die heutigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das ist beim Thema Reisegutschein besonders wichtig. Sagt der Veranstalter die Reise ab und ist der Reisepreis zu erstatten, entsteht kein Wahlrecht des Unternehmens zwischen Geld und Gutschein. Der gesetzliche Anspruch richtet sich auf Rückzahlung. Einen Gutschein kann der Veranstalter anbieten – annehmen muss ihn der Reisende nicht.
Was bei einer Absage heute gilt
§ 651h BGB unterscheidet danach, wer den Vertrag beendet und warum. Sagt der Veranstalter eine Pauschalreise vor Beginn ab, etwa weil eine im Vertrag genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände die Durchführung verhindern, verliert der Reisende seinen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Beträge nicht. Der Veranstalter muss die Erstattung unverzüglich und spätestens 14 Tage nach der Beendigung des Vertrags leisten.
Die 14 Tage bedeuten nicht, dass in jedem Stornierungsfall der komplette Reisepreis zurückkommt. Tritt der Reisende aus persönlichen Gründen zurück, darf der Veranstalter grundsätzlich eine angemessene Rücktrittsgebühr abziehen. Gebührenfrei ist der Rücktritt unter anderem dann, wenn am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Pauschalreise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Ob diese Schwelle erreicht ist, hängt vom konkreten Reisevertrag, Zeitpunkt und Geschehen ab.
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Trennung: Erst klären, ob der Veranstalter abgesagt hat oder ob man selbst zurücktritt. Dann prüfen, welcher Betrag tatsächlich zu erstatten ist. Auf diesen erstattungsfähigen Betrag bezieht sich die 14-Tage-Frist.
Ein Gutschein bleibt eine Vereinbarung
Kommt nach der Absage eine E-Mail mit einem großen Gutschein-Button, sollte die gewünschte Lösung ausdrücklich mitgeteilt werden. Wer Geld zurückverlangt, kann dem Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger – etwa per E-Mail – schreiben, dass das Gutscheinangebot nicht angenommen wird, und die Rückzahlung verlangen. Vertragsnummer, Reisedaten, Absage, Zahlungsnachweise und bei Bedarf die korrekten Zahlungsdaten gehören in dieselbe Akte.
Ein Gutschein kann trotzdem sinnvoll sein, wenn die nächste Reise ohnehin beim selben Veranstalter gebucht werden soll und die Bedingungen attraktiv sind. Vor einer Zustimmung zählen dann mindestens fünf Fragen: Wie lange ist er gültig? Ist eine Teilnutzung möglich? Was geschieht mit einem Restbetrag? Darf er übertragen werden? Und ist der Erstattungsanspruch bei einer Insolvenz abgesichert? Im Sommer 2026 beantworten vor allem die konkreten Gutscheinbedingungen diese Fragen; die neuen einheitlicheren EU-Vorgaben sind noch kein unmittelbar anwendbarer deutscher Maßstab.
Was sich ab 2029 ändern soll
Die neue Richtlinie setzt für Gutscheine ein deutlich engeres Gerüst. Nach der nationalen Umsetzung darf ein Gutschein nur angeboten werden, nachdem Reisende klar darüber informiert wurden, dass sie stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung verlangen können. Die Annahme muss ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
- Gültigkeit von höchstens zwölf Monaten.
- Höchstens eine Verlängerung um weitere zwölf Monate, wenn beide Seiten ausdrücklich zustimmen.
- Einlösung in Teilen und für jede Reiseleistung des Veranstalters.
- Einmalige, kostenlose Übertragung auf eine andere Person.
- Automatische Auszahlung des nicht verbrauchten Erstattungsanspruchs binnen 14 Tagen nach Ablauf.
- Insolvenzschutz bis zur Höhe des noch offenen Erstattungsanspruchs.
Auch Beschwerden bekommen erstmals feste EU-Zeiten: Der Veranstalter soll ihren Eingang innerhalb von sieben Tagen bestätigen und grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen begründet antworten. Für Erstattungen aus dem Insolvenzschutz sieht die Richtlinie eine Obergrenze von sechs Monaten vor; in begründeten Ausnahmefällen dürfen es neun Monate sein. Mitgliedstaaten können kürzere Fristen festlegen.
Diese Regeln sind beschlossen, aber noch nicht für aktuelle Verträge freigeschaltet. Deutschland muss die Umsetzungsmaßnahmen bis zum 29. September 2028 erlassen und veröffentlichen. Angewendet werden sollen sie ab dem 29. März 2029. Bis dahin bleibt entscheidend, was das geltende deutsche Recht und der konkrete Vertrag vorsehen.
Kein allgemeiner EU-Deckel für Anzahlungen
Zur Reform kursiert noch eine zweite Behauptung: Anzahlungen für Pauschalreisen seien künftig pauschal auf 25 Prozent begrenzt. Der verabschiedete Richtlinientext trägt das nicht. In den Erwägungsgründen steht ausdrücklich, dass die Richtlinie weder allgemeine Regeln zur Begrenzung von Anzahlungen noch zum Zeitpunkt der Restzahlung enthält.
Für deutsche Verträge bleibt daher auch nach der EU-Reform eine gesonderte Prüfung nötig. Ungewöhnlich hohe oder sehr frühe Zahlungsforderungen sind nicht automatisch wirksam, nur weil sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Einen europaweit einheitlichen Prozentsatz schafft die Richtlinie 2026/1024 aber nicht.
Vor der Buchung: Den Vertrag richtig einordnen
Die beschriebenen Rechte setzen eine Pauschalreise voraus. Typischerweise werden dafür mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen – etwa Beförderung und Unterkunft – für dieselbe Reise kombiniert. Zwei separat und unabhängig geschlossene Verträge über Flug und Hotel sind nicht allein deshalb eine Pauschalreise. Dann gelten möglicherweise andere Erstattungs- und Insolvenzregeln.
In der Vertragsbestätigung einer Pauschalreise müssen der Veranstalter, eine schnelle Kontaktstelle und Angaben zum Insolvenzschutz stehen. Diese Informationen sind nicht bloß Formalitäten. Wer sie vor Reisebeginn abspeichert, findet bei einer Absage oder während eines Problems schneller die richtige Anspruchsgegnerin. Der sogenannte Sicherungsschein beziehungsweise die Angaben des Absicherers gehören zu den Unterlagen, die nicht nur in einem Online-Kundenkonto liegen sollten.
Bei Mängeln nicht bis zur Heimreise warten
Die Gutscheinfrage betrifft meist eine Beendigung vor Reisebeginn. Treten Probleme erst während der Reise auf, gilt eine andere praktische Regel: Ein Reisemangel muss dem Veranstalter unverzüglich angezeigt werden. Das schreibt § 651o BGB vor. Nur so erhält das Unternehmen die Chance, Abhilfe zu schaffen. Wer lediglich das Hotel informiert oder erst nach der Rückkehr reklamiert, kann Minderungs- oder Schadensersatzansprüche gefährden.
Deshalb sollten Reisende die in der Vertragsbestätigung genannte Kontaktstelle nutzen, den Mangel knapp beschreiben, eine angemessene Abhilfe verlangen und Belege sichern. Fotos, Nachrichten, Uhrzeiten und Namen von Ansprechpartnern helfen später mehr als eine lange Erinnerung aus dem Gedächtnis.
Der klare Fahrplan nach einer Absage
- Absage sichern: E-Mail oder Nachricht mit Datum speichern und prüfen, wer den Vertrag beendet hat.
- Erstattungsbetrag klären: Bereits geleistete Zahlungen und mögliche Abzüge nachvollziehen.
- Gutscheinentscheidung mitteilen: Ein nicht gewünschtes Angebot ausdrücklich ablehnen und die Rückzahlung verlangen.
- Frist dokumentieren: Die 14 Tage ab Vertragsbeendigung notieren und nach Ablauf schriftlich mahnen.
Die EU-Reform verbessert den Rahmen für künftige Gutscheine, Beschwerden und Insolvenzen. Für die Reiseentscheidung 2026 ist ihre wichtigste Botschaft aber gerade die zeitliche Grenze: Die neuen Detailrechte kommen erst 2029. Der bestehende Erstattungsanspruch muss nicht auf sie warten.
Redaktioneller Hinweis. Allgemeine Verbraucherinformation zum deutschen und europäischen Pauschalreiserecht, keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein Rücktritt gebührenfrei ist, welche Summe zu erstatten ist und welche weiteren Ansprüche bestehen, hängt vom Vertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Quellen
- EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2026/1024 vom 29. April 2026, veröffentlicht am 8. Mai 2026, abgerufen am 26. Juli 2026. Geprüft: ausdrückliche Gutscheinannahme, Information über den 14-Tage-Erstattungsanspruch, Teilnutzung, einmalige kostenlose Übertragung, höchstens zwölf Monate Gültigkeit plus eine vereinbarte Verlängerung, automatische Resterstattung, Beschwerdefristen, Insolvenzschutz sowie Umsetzung bis 29. September 2028 und Anwendung ab 29. März 2029.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch § 651h, abgerufen am 26. Juli 2026. Geprüft: Rücktritt des Reisenden, gebührenfreier Rücktritt bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, Kündigungsrechte des Veranstalters und Erstattung spätestens 14 Tage nach Vertragsbeendigung.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch § 651o, abgerufen am 26. Juli 2026. Geprüft: unverzügliche Mängelanzeige und mögliche Folgen, wenn der Veranstalter wegen einer unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch § 651r, abgerufen am 26. Juli 2026. Geprüft: Pflicht des Reiseveranstalters zur Absicherung von Zahlungen und Rückbeförderung für den Insolvenzfall sowie direkter Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, EGBGB Artikel 250 § 6, abgerufen am 26. Juli 2026. Geprüft: Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger, Angaben zum Absicherer und zur schnellen Kontaktstelle, Hinweis auf die Mängelanzeige und Informationen zu Beschwerdeverfahren.
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