Mehr Android-Zugriff für andere KI-Assistenten kommt erst 2027
Die EU verpflichtet Google, elf Systemfunktionen für konkurrierende Assistenten zu öffnen. Vom Sprachstart bis zur App-Aktion: Bindend beschlossen ist nicht dasselbe wie heute freigeschaltet.

Eine KI-App auf einem Android-Handy zu installieren ist nicht dasselbe, wie ihr die Schlüssel zum Betriebssystem zu geben. Sie kann in ihrem eigenen Fenster antworten, hat aber nicht automatisch denselben Zugriff wie Googles Gemini: per Sprachkommando bei ausgeschaltetem Display starten, den Inhalt anderer Apps verstehen, dort Handlungen ausführen oder dauerhaft im Hintergrund arbeiten.
Genau diesen Abstand soll eine bindende Entscheidung der Europäischen Kommission verkleinern. Google muss konkurrierenden KI-Diensten gleichwertigen Zugang zu elf Funktionen von Google Android ermöglichen. Für Menschen mit einem Android-Telefon klingt das nach einer neuen Auswahl im Einstellungsmenü. Dort ist sie heute jedoch noch nicht angekommen. Die wichtigsten Lösungen gehören zu Android 18 und müssen spätestens am 1. August 2027 umgesetzt sein.
Die praktische Nachricht besteht deshalb aus zwei Sätzen, die nicht vermischt werden dürfen: Die Pflicht ist beschlossen. Das Produkt ist noch nicht verfügbar. Wer jetzt mit den „neuen EU-Rechten“ für einen Assistenten wirbt, muss erklären können, welche heutige Android-Funktion gemeint ist – und darf eine für 2027 geplante Öffnung nicht vorwegnehmen.
Elf Funktionen öffnen vier Arten von Systemnähe
Die Kommission ordnet die elf Funktionen vier großen Bereichen zu. Der erste ist der Aufruf. Ein gewählter Dienst soll sich über einen langen Druck auf die zentrale Home-Taste oder den Navigationsgriff starten lassen. Auch ein eigenes Weckwort soll möglich werden, selbst wenn das Display ausgeschaltet ist oder das Gerät im Standby läuft – vorausgesetzt, das Telefon besitzt die nötige Technik.
Der zweite Bereich ist Kontext. Mit Einwilligung soll ein alternativer Assistent zentral auf Daten zugreifen können, die Apps auf dem Gerät gespeichert und zur Weitergabe freigegeben haben. Hinzu kommen können Bildschirminhalte und laufende Signale von Mikrofon, Kamera oder anderen Sensoren. Daraus lassen sich etwa Live-Übersetzung, Spracherkennung oder passende Hinweise ableiten. Die Entscheidung verlangt Zugang, nicht die pauschale Freigabe jedes Datums aus jeder App.
Drittens geht es um Handlungen. Ein Assistent könnte über strukturierte Schnittstellen eine Nachricht verfassen, eine Notiz anlegen oder einen Termin eintragen. Für komplexere Abläufe ist eine virtuelle Bildschirmsteuerung vorgesehen: Der Dienst arbeitet in einem getrennten Fenster mehrere Schritte ab, während die Person das Telefon weiter benutzt. Auch Einstellungen wie Helligkeit, Medienwiedergabe, „Nicht stören“ oder Bluetooth gehören zur beschriebenen Systemintegration.
Der vierte Bereich betrifft Ressourcen. Konkurrenzdienste sollen vorhandene KI-Modelle auf dem Gerät unter gleichwertigen Bedingungen aufrufen und eigene lokale Modelle ausführen können. Die Regeln erfassen außerdem Hintergrundarbeit. Das kann Antworten beschleunigen, manche Funktionen offline ermöglichen und Daten lokal halten. Es garantiert aber nicht, dass jede App tatsächlich lokal rechnet; das bleibt eine Frage von Dienst, Aufgabe, Hardware und Einstellung.
Gleicher Zugang heißt nicht: jede App kann alles
Die EU-Maßnahmen öffnen Systemwege, ersetzen aber nicht die Entscheidungen entlang dieser Wege. Eine Mail-App muss eine bestimmte Aktion zur Verfügung stellen, bevor ein Assistent sie nutzen kann. Das Telefon muss die technische Funktion unterstützen. Der KI-Anbieter muss die Schnittstelle korrekt umsetzen. Und die Nutzerin oder der Nutzer muss dem konkreten Zugriff zustimmen.
Diese Trennung ist besonders wichtig, wenn ein Dienst mit Bequemlichkeit wirbt. Ein Weckwort berührt das Mikrofon. Eine Erklärung des aktuellen Bildschirms verarbeitet dessen Inhalt. Proaktive Hinweise können App-Daten, Standort- oder Sensorsignale zusammenführen. Eine Automatisierung greift in andere Anwendungen ein. „Als Standardassistent festlegen“ sollte deshalb nicht als Einwilligung in ein unüberschaubares Gesamtpaket behandelt werden. Sinnvoll ist eine Prüfung pro Funktion: Was wird gebraucht, wo wird verarbeitet, wie lange bleibt es gespeichert und wie lässt sich der Zugriff widerrufen?
Für fünf besonders sensible Bereiche darf Google objektive und nicht diskriminierende Eignungsbedingungen vorsehen: Bildschirmautomatisierung, strukturierte App-Integration, Systemeinstellungen, zentraler Zugriff auf lokal gespeicherte App-Daten und kontextbezogene Intelligenz. Unabhängige Stellen sollen an der Zertifizierung beteiligt sein. Entwurfsbedingungen sind bis 1. Februar 2027 vorgesehen, endgültige Bedingungen und der Start von Anträgen bis 1. Mai 2027.
Android 18 ist der Haupttermin, nicht der heutige App-Stand
Google soll die meisten Lösungen in der nächsten großen Version Android 18 umsetzen, spätestens zum 1. August 2027. Die Kommission erwartet, dass Nutzer bereits ab Juli 2027 erste Vorteile sehen. Eine technisch aufwendigere Funktion hat mehr Zeit: Mehrere Assistenten sollen gleichzeitig auf ihre jeweils eigenen Weckwörter hören können. Dafür nennt die Entscheidung Android 19 und spätestens den 1. August 2028.
Ein einzelner alternativer Sprachstart und mehrere parallel lauschende Dienste sind also nicht dieselbe Zusage. Auch das Wort „Android“ bezeichnet keinen einheitlichen Update-Termin für jedes Gerät. Hersteller dürfen die Oberfläche und Funktionen weiterhin anpassen, solange sie die wirksame Interoperabilität nicht behindern. Die Maßnahmen verlangen außerdem keine neue Hardware, die ein Telefon bisher nicht besitzt.
Damit bleiben Modell und Updatepolitik entscheidend. Ein heute verkauftes Telefon erhält die spätere Auswahl nur, wenn es die betreffende Android-Version beziehungsweise eine passende Umsetzung bekommt und die Hardware den jeweiligen Zugang tragen kann. Aus der EU-Entscheidung folgt kein Anspruch, dass jedes ältere Gerät bis 2027 auf Android 18 aktualisiert wird. Wer langfristig wählen möchte, sollte deshalb die konkrete Updatezusage des Herstellers lesen, nicht nur die Versionsnummer auf der Produktseite.
Die zweite Entscheidung teilt Suchdaten, nicht persönliche Konten
Am selben Tag hat die Kommission eine zweite bindende Spezifikation beschlossen. Sie betrifft Daten, mit denen Google Search seine Suche verbessert: anonymisierte Angaben zu Suchanfragen, Rangfolge, Klicks und Ansichten. Qualifizierte konkurrierende Suchmaschinen sollen darauf zu fairen Bedingungen zugreifen können; auch KI-Chatbots mit echter Suchfunktion können grundsätzlich infrage kommen.
Das ist von der Android-Öffnung zu trennen. Die Suchdatenentscheidung gibt nicht jedem installierten Assistenten Zugriff auf ein Google-Konto, einen zusammenhängenden persönlichen Suchverlauf oder Googles Suchalgorithmus. Nach den Maßnahmen werden direkte Kennungen und präzise Zeitpunkte entfernt, seltene oder besonders lange Anfragen unterdrückt und Metadaten verallgemeinert. Empfänger müssen Eignungs- und Auditbedingungen erfüllen und dürfen die Daten nicht zur allgemeinen KI-Modellschulung, zur Werbeprofilbildung oder zur Re-Identifizierung verwenden.
Die ersten Umsetzungsschritte beginnen noch 2026; Preisangebot und vollständiger Zugangsrahmen sollen bis Januar 2027 stehen. Für Verbraucher entsteht daraus kein neues Kästchen, das heute in Android aktiviert werden müsste. Die Verbindung beider Entscheidungen liegt auf Wettbewerbsebene: Konkurrenz soll weder am exklusiven Systemzugang noch an fehlenden Suchdaten im großen Maßstab scheitern.
Google und Kommission bewerten die Risiken unterschiedlich
Google kritisiert die Entscheidungen. Das Unternehmen warnt, weiter reichende Systemrechte externer Apps könnten Sicherheitsmechanismen schwächen; auch bei den Suchdaten sieht es Risiken für Privatsphäre, Geschäftsgeheimnisse und nationale Sicherheit. Diese Einwände sind die Position der regulierten Partei. Sie zeigen reale Prüffragen auf, belegen aber nicht für sich, dass die beschlossenen Schutzmaßnahmen unwirksam sind.
Umgekehrt ist der Verweis der Kommission auf Einwilligung, Zertifizierung, Datenveränderung und unabhängige Audits keine Garantie für risikofreie Umsetzung. Entscheidend wird sein, ob konkurrierende Dienste tatsächlich gleichwertigen Zugang erhalten, ohne dass Berechtigungen unverständlich gebündelt werden oder Schutzprüfungen nur auf dem Papier bestehen. Die Kommission will die Android-Umsetzung über zwei Jahre mit regelmäßigen Berichten überwachen und kann die Suchdatenmaßnahmen bei neuen Erkenntnissen erneut prüfen.
Was Android-Nutzer jetzt und 2027 prüfen können
- Heute nichts vorsorglich freigeben: Die Entscheidung verlangt weder eine Installation noch einen Wechsel des Standardassistenten. Versprechen über bereits vollständigen EU-Systemzugang skeptisch behandeln.
- Updatepfad des eigenen Modells prüfen: Entscheidend ist später nicht nur „Android 18“, sondern ob Hersteller und Gerät die konkrete Interoperabilitätslösung erhalten.
- Assistent und Funktion trennen: Sprachstart, Bildschirmkontext, App-Aktion, Standort, Hintergrundbetrieb und lokale Modelle einzeln bewerten, statt eine pauschale Vollmacht zu erteilen.
- Verarbeitung nachvollziehen: Nachsehen, welche Daten auf dem Gerät bleiben, welche in eine Cloud gehen, welchem Zweck sie dienen und wie lange sie gespeichert werden.
- Widerruf testen: Ein Dienst ist erst dann eine brauchbare Wahl, wenn einzelne Rechte wieder entzogen und der Standard gewechselt werden können, ohne bestehende Apps oder Daten zu beschädigen.
Die EU-Entscheidung verändert damit zunächst die technische Machtverteilung hinter dem Bildschirm. Sie soll verhindern, dass Googles eigener Assistent zentrale Android-Bausteine exklusiv nutzen kann. Für Leserinnen und Leser wird daraus erst dann echte Auswahl, wenn ein passender Dienst verfügbar ist, das eigene Telefon das Update erhält und jede Berechtigung verständlich bleibt.
Bis dahin ist die wichtigste Funktion noch sprachlich: „bindend beschlossen“ von „jetzt benutzbar“ unterscheiden. Der Zugang kommt nicht mit einem Klick im Juli 2026. Er hat einen Fahrplan bis 2027 und 2028 – und sein Wert wird sich nicht an der Zahl der Assistenten messen, sondern daran, ob Wahl, Funktion und Kontrolle zusammenpassen.
Redaktioneller Hinweis. Allgemeine Information zu europäischer Digitalregulierung, Android-Funktionen, KI-Assistenten und Datenschutz, keine individuelle Rechts-, Sicherheits- oder Datenschutzberatung. Verfügbarkeit und Funktionsumfang hängen von Umsetzung, Android-Version, Gerät, Hersteller, Dienst, App-Freigaben und Einwilligungen ab. Prüfen Sie später die offiziellen Update- und Datenschutzhinweise für Ihr konkretes Gerät und den gewählten Dienst.
Quellen
- Europäische Kommission, „Commission provides guidance to Google for AI interoperability on Android and sharing of Google Search data under the Digital Markets Act“, 16. Juli 2026, abgerufen am 24. Juli 2026. Geprüft: zwei bindende Spezifikationsentscheidungen, Ziel der Android-Interoperabilität, Beispiele für Sprachaufruf und App-Aktionen, Abgrenzung zur Suchdatenentscheidung sowie allgemeine Schutzmaßnahmen.
- Europäische Kommission, DMA Developer Portal, „Alphabet specification proceedings – Interoperability for AI services“, endgültige Entscheidung vom 16. Juli 2026, abgerufen am 24. Juli 2026. Geprüft: elf Android-Funktionen in vier Gruppen, konkrete Nutzungsmöglichkeiten, Einwilligung, Eignungsprogramm, Herstellerfreiheit, fehlende Hardwarepflicht, Android-18-/Android-19-Fristen und Überwachung.
- Europäische Kommission, endgültige nicht vertrauliche Maßnahmen in der Sache DMA.100220 zu Artikel 6 Absatz 7 DMA, 16. Juli 2026, abgerufen am 24. Juli 2026. Geprüft: verbindlicher Maßnahmenkatalog für freien und wirksamen Zugang zu den erfassten Google-Android-Funktionen; öffentliche Fassung des Primärdokuments.
- Europäische Kommission, DMA Developer Portal, „Alphabet specification proceedings – Sharing of Google Search data“, endgültige Entscheidung vom 16. Juli 2026, abgerufen am 24. Juli 2026. Geprüft: erfasste Such-, Rangfolge-, Klick- und Ansichtsdaten, Anonymisierung, Ausschluss persönlicher Suchhistorien, Eignung von Such-Chatbots, Nutzungsgrenzen, Audits und Umsetzungsfristen.
- Europäische Kommission, endgültige nicht vertrauliche Maßnahmen in der Sache DMA.100209 zu Artikel 6 Absatz 11 DMA, 16. Juli 2026, abgerufen am 24. Juli 2026. Geprüft: technische, vertragliche und organisatorische Bedingungen für die Bereitstellung anonymisierter Google-Search-Daten; öffentliche Fassung des Primärdokuments.
- Google, Kent Walker, „The DMA should not undercut security & privacy for Europeans“, 16. Juli 2026, abgerufen am 24. Juli 2026. Geprüft: Googles Einwände zu Systemrechten externer KI-Dienste und zur Suchdatenteilung; im Artikel ausdrücklich als Position der regulierten Partei eingeordnet.
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